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Rückgabe-Reinigung: Was Vermieter fordern dürfen und was nicht


Skalitzer Str. 33, 10999 Berlin-Kreuzberg ·
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Dawid Marczyk
28.03.2026
10 Min. Lesezeit

Die Rückgabe einer Wohnung am Mietende führt in Berlin tausendfach zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Viele Vermieter fordern eine Endreinigung, die über das gesetzlich Zulässige hinausgeht. Wir erklären, was rechtens ist und wie Mieter sich schützen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Endreinigungsklauseln im Mietvertrag sind nur wirksam, wenn sie vorformuliert und klar formuliert sind - andernfalls sind sie ungültig
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Vermieter können nicht pauschal Endreinigungskosten vom Kaution abziehen
  • Ordentliche Gebrauchsspuren müssen vom Vermieter akzeptiert werden und begründen keine Reinigungspflicht des Mieters
  • In Berlin sind Mietvereinbarungen zur Endreinigung häufig formularmäßig unwirksam - Mieter sollten jede Klausel prüfen lassen

Häufige Irrtümer zur Rückgabe-Reinigung

Wenn es um die Reinigung bei Mietende geht, kursieren viele falsche Annahmen. Wir klaren die zwei wichtigsten auf.

Irrtum

Der Vermieter darf Endreinigungskosten pauschal von der Kaution abziehen

zahlreiche Mieter glauben, der Vermieter habe ein Recht darauf, die Kaution für Reinigungskosten zu verwenden. Das stimmt nur unter engen Voraussetzungen, die in der Praxis selten erfüllt sind.

Fakt

Kaution darf nur bei tatsächlichem Schaden herangezogen werden

Der BGH hat klargestellt: Die Kaution dient der Absicherung von Schadensersatzansprüchen. Endreinigungskosten dürfen nur abgezogen werden, wenn der Mieter seine vertragliche Reinigungspflicht verletzt hat und der Vermieter den Schaden konkret nachweist.

Irrtum

Teppichboden muss bei Auszug auf jeden Fall gereinigt werden

diverse Mieter lassen aus Angst vor Kostenabzügen vorsichtshalber den Teppich reinigen. Die rechtliche Lage sieht das anders: Eine Reinigungspflicht besteht nur bei einer vertraglichen Vereinbarung.

Fakt

Ohne vertragliche Klausel keine Teppichreinigungspflicht

Wer einen Teppichboden vertraglich vereinbart hat, ohne eine Reinigungsklausel aufzunehmen, muss bei Auszug nicht reinigen. Normale Abnutzung ist keine Schäden. Der Vermieter muss den Teppich nachgeben, nicht der Mieter.

Rechtliche Grundlagen der Rückgabe-Reinigung

Die rechtliche Basis für die Rückgabe einer Mietwohnung regelt § 535 BGB. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer vertragsgemäßen Nutzung entspricht. Das bedeutet konkret: Die Wohnung muss besenrein übergeben werden. Tiefergehende Reinigungspflichten bestehen nur, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurden.

Besondere Bedeutung hat das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. September 2017 (VIII ZR 94/16). Der BGH hat entschieden, dass eine formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag, nach der der Mieter eine Endreinigung durchführen lassen muss, ungültig ist, wenn sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das betrifft Klauseln, die den Mieter verpflichten, eine Endreinigung auf eigene Kosten durchzuführen, unabhängig davon, ob eine solche Reinigung tatsächlich erforderlich ist.

Was heißt das in der Praxis? Eine Klausel wie "Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Endreinigung auf eigene Kosten durchzuführen" ist in vielen Fällen unwirksam. Der Mieter muss die Wohnung nicht reinigen lassen, wenn sie bereits in ordentlichem Zustand ist. Nur wenn der tatsächliche Zustand eine Reinigung erforderlich macht, kann der Vermieter diese verlangen.

Wann ist eine Reinigungsklausel wirksam?

Voraussetzung Erklärung
Einzelvertraglich ausgehandelt Wenn die Klausel nicht vorformuliert ist, sondern zwischen Mieter und Vermieter einzeln vereinbart wurde, ist sie in der Regel wirksam.
Strenge Formulierung Die Klausel muss klarstellen, dass die Endreinigung nur bei tatsächlichem Bedarf durchgeführt werden muss. Formulierungen wie "unabhängig vom Zustand" machen die Klausel unwirksam.
Zeitpunkt der Vereinbarung Nachträglich in den Vertrag eingefügte Klauseln unterliegen der gleichen Kontrolle wie ursprüngliche Formularverträge.
Dritte durchführen Die Klausel kann wirksam sein, wenn sie dem Mieter die Wahl lässt, die Reinigung selbst durchzuführen oder einen Dienstleister zu beauftragen.

Unzulässige Forderungen von Vermietern

In unserer täglichen Arbeit erleben wir, welche Forderungen von Vermietern an Mieter gestellt werden. Ein Teil davon ist rechtlich unzulässig. Hier sind die häufigsten Probleme, die wir aus Berliner Mietverhältnissen kennen.

Pauschalabrechnung statt Einzelnachweis: Der Vermieter rechnet pauschal 300 Euro für die Endreinigung ab, ohne zu belegen, was genau gereinigt wurde und warum. Das ist unzulässig. Jeder Kostenabzug muss einzeln begründet und nachgewiesen werden. Der Vermieter muss Rechnungen vorlegen und erklären, warum die Reinigung notwendig war.

Reinigung auf Neubau-Niveau: Einige Vermieter fordern, dass die Wohnung bei der Rückgabe im selben Zustand ist wie beim Einzug. Das ist rechtlich falsch. Der Vermieter muss eine gewisse Gebrauchsabnutzung hinnehmen. Eine Wohnung, die acht Jahre bewohnt war, sieht anders aus als eine neue Wohnung. Farbansätze an Türen, abgenutzte Bodenbeläge oder leichte Kraatzspuren auf Laminat sind ordentliche Gebrauchsspuren und begründen keinen Reinigungsanspruch.

Teppichreinigung ohne Klausel: Wie bereits erwähnt, kann der Vermieter eine Teppichreinigung nur verlangen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Fehlt die Klausel, muss der Vermieter die Reinigungskosten selbst tragen. Er kann nicht nachträglich eine Reinigungspflicht konstruieren.

Fensterreinigung als Zusatzforderung: Fensterreinigung gehört bei Wohnungen nicht zur Rückgabepflicht, es sei denn, der Vertrag sieht das vor. In Berliner Altbauten sind die Fenster häufig schwer zugänglich. Eine Reinigungspflicht wäre hier unverhältnismäßig.

Praxisfall aus Berlin-Prenzlauer Berg: Ein Mieterin wurde nach ihrem Auszug mit einer Endreinigungsrechnung von 480 Euro konfrontiert. Der Vermieter legte keine Fotos vor und nannte keine konkreten Mängel. Die Mieterin wehrte sich mit rechtlicher Hilfe. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab ihr recht: Die Forderung war unbegründet, weil der Vermieter keine Einzelbelege vorgelegt hatte.

Teppichboden: Sonderfall bei der Rückgabe

Teppichboden führt besonders häufig zu Streitigkeiten. Die Rechtslage ist eindeutig, aber verschiedene Vermieter kennen sie nicht oder ignorieren sie bewusst.

Der BGH hat mehrfach entschieden (zuletzt 2017): Eine vertragliche Endreinigungsklausel, die den Mieter verpflichtet, bei Auszug eine Teppichreinigung durchzuführen, ist nur wirksam, wenn sie dem Mieter die Wahl lässt, die Reinigung selbst durchzuführen. Formularvertragliche Klauseln, die den Mieter zwingen, einen bestimmten Dienstleister zu beauftragen, sind unwirksam.

Was bedeutet das für den örtlichen Mieter? In den meisten Berliner Mietverträgen finden sich Formularklauseln. Diese unterliegen der AGB-Kontrolle. Ist die Klausel zu weit gefasst, ist sie unwirksam. Der Mieter hat dann keine Reinigungspflicht für den Teppich.

Ausnahme: Hat der Mieter den Teppich selbst verlegt und im Vertrag eine Reinigungspflicht vereinbart, kann diese Klausel wirksam sein, wenn sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Die Reinigung muss zumutbar sein und der Mieter muss die Möglichkeit haben, sie selbst durchzuführen.

Berlin-Spezifika: Was Mieter in der Hauptstadt beachten müssen

Berlin hat einen der angespanntesten Wohnungsmarkte in Deutschland. Das beeinflusst die Dynamik bei Mietenden erheblich. Vermieter wissen, dass sie schnell einen nachfolgenden Mieter finden, und stehen unter Druck, die Wohnung zügig weiterzuvermieten. Das führt häufig zu überschnellen Forderungen an den ausscheidenden Mieter.

Typische Situation in der Hauptstadt: Der Mieter kündigt zum Monatsende. Der Vermieter hat bereits einen Nachmieter gefunden, der zum Ersten des übernächsten Monats einziehen soll. Zwischen Auszug und Einzug bleiben zwei Wochen. In dieser Zeit soll die Wohnung gereinigt werden. Der Vermieter verlangt vom ausscheidenden Mieter, dass er die Reinigung bezahlt und durchführen lässt, damit der künftige Mieter pünktlich einziehen kann.

Das ist rechtlich problematisch: Der Vermieter hat keine Rückgabepflicht gegenüber dem nachfolgenden Mieter, die er auf den alten Mieter abwältzen kann. Die Pflicht zur Rückgabe besteht gegenüber dem Vermieter, nicht gegenüber dem Nachmieter. Reinigungskosten für die Vorbereitung auf den künftigen Mieter darf der Vermieter nicht vom alten Mieter verlangen.

Bezirksunterschiede bei der Rechtsdurchsetzung

  • Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg: Hier sind die Mieten am höchsten, und die Streitwerte bei Mietrechtsstreitigkeiten entsprechend groß. Die Amtsgerichte in Mitte haben sich mit der Frage der Endreinigungsklauseln häufig befasst.
  • Neukölln und Wedding: Die Mietrechtsberatungsstellen der Bezirke melden häufig Fälle, in denen Vermieter unberechtigt Reinigungskosten von der Kaution abziehen. Die Beratungsstellen bieten kostenlose Erstberatung an.
  • Charlottenburg und Steglitz: Hier gibt es viele Altbauten mit historischen Bodenbeläegen. Die Frage, ob Parkett oder alte Dielen gereinigt werden müssen, wird häufig diskutiert. Die Gerichte tendieren dazu, Reinigungspflichten bei wertvollen Bodenbeläagen eng auszulegen.

Tipps für Mieter: So bereiten Sie sich auf die Rückgabe vor

Eine gute Vorbereitung verhindert meisten Streit. Aus unserer Erfahrung mit tausenden Endreinigungen in Berlin empfehlen wir folgenden Ablauf.

1. Übergabeprotokoll sorgfältig führen: Nehmen Sie bei der Übergabe ein detailliertes Protokoll auf. Notieren Sie jeden Raum, jeden Zustand und eventuelle Mängel. Fotos von allen Raumen gehören dazu. Das Protokoll sollte von beiden Seiten unterschrieben werden.

2. Reinigungsklausel im Vertrag prüfen: Bevor Sie eine Endreinigung in Auftrag geben, prüfen Sie, ob die Klausel im Vertrag wirksam ist. zahlreiche Klauseln sind unwirksam. Ein kurzer Anruf bei einem Mietverein oder Rechtsanwalt kann viel Geld sparen.

3. Vorab-Fotos durchführen: Fotografieren Sie die Wohnung nach dem Räumen, bevor Sie reinigen. So haben Sie einen Beweis dafür, in welchem Zustand sich die Wohnung befand.

4. Reinigung durchführen lassen oder selbst umsetzen: Wenn eine Reinigungspflicht besteht, können Sie selbst reinigen oder einen Dienstleister beauftragen. Essentiell ist, dass das Ergebnis dokumentiert wird.

5. Rechnungen aufbewahren: Wenn Sie eine Reinigungsfirma beauftragen, bewahren Sie die Rechnung auf. Sie können dem Vermieter die Rechnung vorlegen und so den Abzug von der Kaution verhindern.

6. Kaution erst nach Abschluss freigeben: Geben Sie die Kaution nicht vorab frei. Prüfen Sie die Abrechnung des Vermieters und wehren Sie sich gegen unberechtigte Abzüge.

Häufige Fragen zur Rückgabe-Reinigung

Was bedeutet besenrein bei der Wohnungsübergabe?

Besenrein bedeutet, dass die Wohnung von Müll befreit und grundsätzlich geputzt sein muss. Fenster, Böden und Wände müssen in ordentlichem Zustand sein. Eine Grundreinigung ist nicht erforderlich, es sei denn, der Vertrag sieht das vor. Der Bundesgerichtshof versteht unter besenrein einen Zustand, der einer weiteren Nutzung zugänglich ist.

Kann der Vermieter eine Endreinigung verlangen, wenn der Vertrag keine Klausel enthält?

Nein. Ohne vertragliche Vereinbarung besteht keine Endreinigungspflicht. Der Mieter muss die Wohnung besenrein übergeben. Tiefergehende Reinigungen kann der Vermieter nur verlangen, wenn dafür eine wirksame Klausel im Mietvertrag steht.

Was kostet eine Endreinigung für eine Wohnung in Berlin?

Für eine typische Berliner Wohnung mit 60 bis 80 Quadratmetern liegen die Kosten zwischen 250 und 450 Euro. Der Preis hängt von der Größe, dem Zustand, den Bodenbeläegen und der Vermöbelung ab. Altbauten mit Stuck und Holzböden können teurer sein, weil sie mehr Sorgfalt erfordern.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter unberechtigt Reinigungskosten von der Kaution abzieht?

Prüfen Sie die Abrechnung und fordern Sie Einzelbelege an. Wenn der Vermieter keine Nachweise liefert, können Sie die Freigabe der Kaution einklagen. Der Berliner Mieterverein und die bezirklichen Mietrechtsberatungsstellen bieten Unterstützung an. In der Regel reicht ein anwaltliches Schreiben, um den Vermieter zur Rückzahlung zu bewegen.

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