Hygieneplan für Kitas nach IfSG - Pflichten für Träger
Jede Kita in Berlin braucht einen Hygieneplan nach Infektionsschutzgesetz. Wer diesen Plan aufstellt, was er enthalten muss und wie die Zusammenarbeit mit der Reinigungsfirma aussehen sollte, wissen viele Kitaträger nicht genau. Hier klaren wir auf.
Das Wichtigste in Kürze
- Kitaträger in Berlin sind nach IfSG Paragraf 36 gesetzlich verpflichtet, einen schriftlichen Hygieneplan zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten
- Der Hygieneplan muss Reinigungspläne, Desinfektionsmaßnahmen, Händehygiene und Umgang mit Krankheitsfällen abdecken
- Die Reinigungsfirma sollte in den Hygieneplan eingebunden sein, damit Reinigungs- und Desinfektionspläne aufeinander abgestimmt sind
- Das Gesundheitsamt kann den Hygieneplan jederzeit kontrollieren - bei Mängeln drohen Ordnungsgelder und im Extremfall die Schließung
Häufige Irrtümer zum Kita-Hygieneplan
Bevor wir in die Details gehen, klären wir zwei weit verbreitete Missverständnisse aus der Praxis. Beide Irrtümer treffen wir bei fast jedem neuen Kita-Kunden an.
Die Reinigungsfirma stellt den Hygieneplan auf
Kitaträger gehen regelmäßig davon aus, dass der Reinigungsdienstleister den Hygieneplan erstellt und verantwortet. Rechtlich gesehen trifft das nicht zu.
Die Verantwortung liegt immer beim Kitaträger
Nach IfSG ist der Einrichtungsträger für den Hygieneplan verantwortlich. Die Reinigungsfirma liefert Reinigungspläne und führt Maßnahmen durch, aber die Gesamtverantwortung drägt der Träger.
Ein einmal erstellter Hygieneplan genügt
Einmal geschrieben, für kontinuierlich gültig - so handhaben es verschiedene Einrichtungen. Doch Gesundheitsämter fordern Aktualität.
Der Plan muss regelmäßig aktualisiert werden
Hygienepläne müssen mindestens jährlich überprüft und bei Änderungen (neue Räume, andere Reinigungsfirma, geänderte RKI-Empfehlungen) sofort angepasst werden.
Diese Klarstellung ist wichtig, weil sie die Zusammenarbeit zwischen Träger und Reinigungsfirma beeinflusst. Wer die Rollenverteilung kennt, vermeidet Konflikte bei Kontrollen durch das Gesundheitsamt. Unsere Erfahrung zeigt: Klar definierte Zuständigkeiten sparen allen Beteiligten Zeit und Nerven.
Die rechtliche Grundlage: IfSG Paragraf 36
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt in Paragraf 36 die Hygieneanforderungen an Gemeinschaftseinrichtungen. Kindertagesstätten fallen ausdrücklich unter diesen Paragrafen. Die Regelung verpflichtet den Träger, Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu treffen und einen schriftlichen Hygieneplan zu erstellen.
Was fordert das Gesetz konkret? Der Paragraf nennt mehrere Pflichten, die Kitaträger erfüllen müssen. Dazu gehören die Erstellung und Aktualisierung eines Hygieneplans, die Benennung einer Hygienebeauftragten, die regelmäßige Fortbildung des Personals und die Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen.
Unabhängig von der Trägerform - städtisch, freigemeinnützig oder Elterninitiative - betrifft die Regelung jede Kita in Berlin. Die Jugendamt-Zulassung erfordert den Nachweis eines vorhandenen Hygieneplans. Ohne Plan keine Betriebserlaubnis. So einfach und so bindend lauten die Vorgaben.
Was passiert bei Verstößen?
Das Gesundheitsamt des jeweiligen Bezirks kontrolliert im Rahmen der Aufsichtspflicht. Bei Mangeln gibt es zunachst eine Fristsetzung zur Nachbesserung. Wird diese nicht eingehalten, können Ordnungsgelder verhängt werden. In schweren Fällen, etwa bei akuter Gesundheitsgefahr für die Kinder, kann die Einrichtung vorläufig geschlossen werden.
Diese Szenarien sind keine theoretischen Konstrukte. Wir haben in unserer Arbeit mit Berliner Kitas wiederholt erlebt, wie Behörden nach Ausbrüchen von Magen-Darm-Erkrankungen oder Ringelröteln die Hygienepläne angefordert haben. Kitas, die ihre Dokumentation nicht im Griff hatten, standen unter enormem Druck.
Was muss ein Kita-Hygieneplan enthalten?
Ein vollständiger Hygieneplan nach IfSG deckt mehrere Bereiche ab. Wir listen hier die zwingend erforderlichen Bestandteile auf, wie sie auch das Robert Koch-Institut (RKI) in seinen Empfehlungen fordert.
Händehygiene
- Häufigkeit: Häufigkeit der Händewaschungen muss definiert sein (nach dem Toilettengang, vor dem Essen, nach dem Wickeln, nach dem Spielen im Freien)
- Desinfektionsmittel: Art und Einsatzgebiet von Händedesinfektionsmitteln, die in der Kita bereitstehen
- Händtrockner vs. Papiertücher: Bevorzugt werden Einweg-Papiertücher, da Gemeinschafts-Handtücher als Übertragungsweg gelten
Reinigung von Räumen und Flächen
- Reinigungsplan: Festlegung, welche Räume wie wiederholt und mit welchen Mitteln gereinigt werden (Tagesreinigung, Wochenreinigung, Grundreinigung)
- Flächendesinfektion: Welche Bereiche regelmäßig desinfiziert werden müssen (Wickeltische, Waschbecken, Toilettensitze)
- Putzplan-Erstellung: Verantwortlichkeiten für die Tätigkeiten müssen klar zugeordnet sein
Umgang mit Ausscheidungen und Körperflüssigkeiten
- Protokolle: Verfahrensweise bei Erbrechen, Durchfall oder Blut muss schriftlich festgelegt sein
- Desinfektion: Welche Desinfektionsmittel für welche Situationen eingesetzt werden
- Schutzkleidung: Handschuhe und ggf. Schutzschürzen für das Reinigungspersonal
Lebensmittelhygiene (falls vorhanden)
- Küchenhygiene: Wenn die Kita Speisen zubereitet, müssen HACCP-Grundsätze in den Hygieneplan einfliessen
- Vorratshaltung: Temperaturkontrollen und Mindesthaltbarkeitsprüfungen
- Geschirrspülen: Temperaturanforderungen an Geschirrspülmaschinen
Krankheitsfälle und Meldepflichten
- Meldepflicht: Welche Krankheiten beim Gesundheitsamt gemeldet werden müssen (Masern, Keuchhusten, Scabies und weitere)
- Rückkehr: Wann ein krankes Kind nach einer Infektionskrankheit wieder in die Kita darf (RKI-Tabelle als Anlage)
- Ausschluss: Kriterien für den vorläufigen Ausschluss eines Kindes bei Verdacht
Praxisbeispiel aus Berlin-Friedrichshain: Eine Elterninitiative mit 45 Kindern hatte ihren Hygieneplan seit drei Jahren nicht mehr aktualisiert. Nach einem Norovirus-Ausbruch forderte das Gesundheitsamt Friedrichshain-Kreuzberg den aktuellen Plan ein. Der veraltete Plan führte zu einem Ordnungsgeld von 1.500 Euro und einer Anordnung, innerhalb von zwei Wochen einen neuen Plan vorzulegen. Die Kita musste für drei Tage schließen.
Zusammenarbeit mit der Reinigungsfirma
Die Reinigungsfirma ist ein zentraler Baustein im Kita-Hygieneplan. Doch wie diese Zusammenarbeit konkret aussehen sollte, wissen viele Träger nicht genau. Wir haben aus über 50 betreuten Kitas in Berlin Erfahrungen gesammelt und zeigen, was funktioniert.
Der Hygieneplan muss den Reinigungsauftrag widerspiegeln. Das heißt: Die im Hygieneplan beschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen müssen mit dem tatsächlichen Leistungsumfang der Reinigungsfirma übereinstimmen. Ein Widerspruch zwischen Plan und Praxis fällt bei Kontrollen sofort auf.
Was die Reinigungsfirma beisteuern sollte
- Reinigungsplan: Ein detaillierter Plan, der Raum für Raum auflistet, was gereinigt wird, wie regulär und mit welchen Mitteln
- Desinfektionsplan: Separater Plan für Flächendesinfektion (Wickeltische, Sanitäranlagen) mit Dokumentation
- Produktliste: Übersicht der eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel mit Sicherheitsdatenblättern
- Qualitätskontrolle: Regelmäßige Prüfprotokolle, die belegen, dass die Reinigung wie vereinbart durchgeführt wurde
- Schulungsnachweise: Bescheinigungen über die Hygiene-Schulung des eingesetzten Personals
Wir empfehlen, mindestens einmal im Quartal ein gemeinsames Treffen zwischen Kitaleitung und Ansprechpartner der Reinigungsfirma anzusetzen. Dabei gleichen wir Reinigungspläne ab, besprechen Probleme und nehmen Anpassungen vor. Diese Treffen sollten kurz protokolliert und als Anlage zum Hygieneplan abgelegt werden. Auch die Vorgaben der DGUV zur Arbeitssicherheit in Kitas sollten dabei berücksichtigt werden.
Worauf Kitaträger bei der Auswahl achten sollten
Nicht jede Reinigungsfirma ist für den Kita-Einsatz geeignet. Die Spezifische Herausforderung: Kinder leben, spielen und essen in diesen Räumen. Das bedeutet, dass Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel keine gesundheitsgefährdenden Rückstände hinterlassen dürfen. Nachweisbar muss die Reinigungsfirma können, dass eingesetzte Mittel für den Einsatz in Kindertagesstätten zugelassen sind.
Weiterhin ist die zeitliche Abstimmung wichtig. Reinigung in betreuten Zeiten erfordert ein anderes Vorgehen als Pflege nach Schließung. Wenn Während der Bring- und Abholzeiten gereinigt wird, müssen Mittel und Geräte so eingesetzt werden, dass Kinder keinen Kontakt dazu haben.
Berlin-Spezifika für Kita-Hygienepläne
Berlin stellt Kitaträger vor besondere Herausforderungen. Die Stadt hat über 2.700 Kindertagesstätten, und das Gesundheitswesen ist bezirksweise organisiert. Jeder der zwolf Bezirke hat sein eigenes Gesundheitsamt mit eigenen Schwerpunkten bei der Kontrolle.
Drei Besonderheiten, die Berliner Kitaträger kennen sollten:
| Kategorie | Details |
|---|---|
| Bezirksunterschiede | Die Gesundheitsämter in Charlottenburg-Wilmersdorf und Mitte gelten als besonders streng bei der Prüfung von Hygieneplänen. In anderen Bezirken werden Kontrollen häufiger durch unangekündigte Besuche durchgeführt. Träger sollten sich beim zuständigen Bezirk informieren, welche Anforderungen konkret gestellt werden. |
| Altbauten und Sanitäranlagen | zahlreiche Berliner Kitas sind in Altbauten untergebracht, besonders in Prenzlauer Berg, Schöneberg und Neukölln. Diese Gebäude haben häufig veraltete Sanitäranlagen, die den Hygieneanforderungen nur bedingt entsprechen. Der Plan muss für solche Räume realistische Maßnahmen definieren, die mit der Bausubstanz umgehen. |
| Gemeinschaftsgärten und Außenflächen | Berliner Kitas nutzen häufig Gemeinschaftsgärten, Stadtplätze oder Court Yard-Bereiche. außerdem hier muss der Hygieneplan Regeln festlegen, etwa zur Saeuberung von Sandkisten, Spielgeräten und Sitzgelegenheiten im Freien. |
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) gibt ergänzende Hinweise für Berlin heraus, die über die RKI-Empfehlungen hinausgehen. Wir empfehlen allen Kitaträgern, die LAGeSo-Richtlinien als Ergänzung zum eigenen Hygieneplan heranzuziehen.
Die Jugendämter der Bezirke fordern bei der Erneuerung der Betriebserlaubnis regelmäßig den Nachweis eines aktuellen Hygieneplans. Kitas, die ihre Dokumentation ordentlich führen, haben hier keinen Stress. Wer hinterherhinkt, riskiert Verzögerungen bei der Zulassung.
Häufige Fragen zum Hygieneplan für Kitas
Wer ist rechtlich für den Hygieneplan in der Kita verantwortlich?
Der Kitaträger, also der Betreiber der Einrichtung. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen freien Träger, eine Elterninitiative oder einen stadtischen Träger handelt. Die Reinigungsfirma kann Unterstützung bei der Erstellung der Reinigungs- und Desinfektionspläne leisten, jedoch die Gesamtverantwortung liegt beim Träger nach IfSG Paragraf 36.
Muss der Hygieneplan beim Gesundheitsamt eingereicht werden?
Die Pflicht zur Erstellung besteht unabhängig von einer Einreichung. Allerdings können die Gesundheitsämter den Plan jederzeit anfordern und kontrollieren. Bei der Betriebserlaubniserteilung durch das Jugendamt ist der Nachweis eines vorhandenen Plans ohnehin erforderlich. Wir empfehlen, den Plan bereitzuhalten und bei Kontrollen vorlegen zu können.
Wie regelmäßig muss der Hygieneplan aktualisiert werden?
Mindestens einmal jährlich sollte eine Überprüfung stattfinden. Außerdem bei jeder Änderung, die die Hygiene betrifft: neuer Raum, andere Reinigungsfirma, Umbau von Sanitäranlagen oder geänderte RKI-Empfehlungen. Jede Aktualisierung muss mit Datum dokumentiert werden.
Welche Rolle spielt die Hygienebeauftragte in der Kita?
Die Hygienebeauftragte ist die Schnittstelle zwischen Kitaleitung, Reinigungsfirma und Gesundheitsamt. Sie überwacht die Einhaltung des Hygieneplans, koordiniert Schulungen und steht als Ansprechperson für hygienebezogene Fragen zur Verfügung. Die Benennung einer Hygienebeauftragten ist Teil der IfSG-Pflichten.
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