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Praxisreinigung für Zahnarztpraxen - Protokoll und Kontrollen
Zahnarztpraxen gehören zu den am häufigsten kontrollierten medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt. Das Reinigungsprotokoll ist regulär das erste Dokument, das Prüfer anfordern. Was muss es enthalten, wie führt man es korrekt und welche Fehler kosten Punkte bei der KV-Prüfung?
Das Wichtigste in Kürze
- Reinigungsprotokolle für Zahnarztpraxen müssen nach dem RKI-Leitfaden geführt werden und mindestens Raum, Datum, Uhrzeit, Maßnahme und Unterschrift enthalten
- Die Kassenärztliche Vereinigung der Stadt kontrolliert Praxen regelmässig - fehlende Protokolle führen zu Beanstandungen
- Zwischen Behandlungsflächen und Wartebereich bestehen grundlegend verschiedene Reinigungsanforderungen
- Digital geführte Protokolle sind genauso gültig wie Papierformulare, sofern sie manipulationssicher archiviert werden
Häufige Irrtümer zur Praxisreinigung in Zahnarztpraxen
In unserer täglichen Arbeit mit einheimischen Zahnarztpraxen hören wir immer wieder die gleichen Annahmen. Einige davon können bei Prüfungen zu echten Problemen führen.
Ein Reinigungsplan auf dem Schreibtisch reicht für die KV-Prüfung
Viele Praxen haben einen gedruckten Plan, können aber keine Protokolle vorweisen. Der Plan beschreibt zwar, was gereinigt werden soll, doch erst das Protokoll belegt, dass es auch tatsächlich passiert ist.
Nur nachvollziehbare Protokolle zählen bei Audits
Prüfer fordern lückenlose Dokumentation. Ein Plan ohne Protokolle ist wie ein Führerschein ohne Auto: vorhanden, jedoch nutzlos für den Nachweis.
Desinfektionsreinigung und normale Reinigung sind das Gleiche
Ein häfufiger Irrtum. Normale Reinigung entfernt zwar sichtbaren Schmutz, doch die Desinfektionsreinichtung reduziert die Keimzahl auf ein unschädliches Niveau - was andere Mittel, längere Einwirkzeiten und veränderte Techniken erfordert.
Beide Verfahren haben unterschiedliche Vorgaben
Der RKI-Leitfaden unterscheidet klar zwischen Aufbereitung, Desinfektion und Reinigung. Jeder Bereich einer Zahnarztpraxis erfordert eine andere Kombination dieser Maßnahmen.
Rechtliche Grundlagen für die Zahnarztpraxisreinigung
Jede Zahnarztpraxis in Deutschland arbeitet unter dem Dach des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Paragraph 36 IfSG verpflichtet Einrichtungen des Gesundheitswesens, Hygienepläne zu erstellen und umzusetzen. Für Zahnarztpraxen kommen zusatzlich die Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Tragen, konkret der RKI-Leitfaden "Infektionsprävention in Zahnarztpraxen".
Diese Vorgaben sind nicht optional. Eine Praxis, die ihren Hygieneplan nicht nachweislich umsetzt und dokumentiert, riskiert bei der turnusmässigen Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung nicht nur Beanstandungen, sondern im schlimmsten Fall die vorübergehende Schließung. Die Dokumentationspflicht betrifft dabei nicht nur die medizinische Aufbereitung, sondern ausdrücklich auch die Flächenreinigung.
Was bedeutet das für die tägliche Reinigung? Die Reinigung ist ein zentraler Bestandteil des Hygieneplans. Sie ist keine rein ästhetische Maßnahme. In einer Zahnarztpraxis entsteht Aerosol, Blut wird verspritzt und Speichel kontaminiert Oberflächen. Jede dieser Oberflächen stellt ein potenzielles Übertragungsrisiko dar.
Die drei Ebenen der Hygienevorgaben
- Bundesebene: Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit paragraph 36 als Kernvorschrift. Das Gesetz schreibt vor, dass Räume, Geräte und Instrumente so beschaffen und instand gehalten werden müssen, dass Infektionsgefahren minimiert werden.
- Fachliche Ebene: RKI-Leitfäden definieren, wie die Vorgaben des IfSG konkret umgesetzt werden. Die RKI-Richtlinie für Zahnarztpraxen (aktuelle Fassung 2024) ist verbindlich für alle niedergelassenen Zahnarztpraxen.
- Länderebene: In Berlin ergänzt die Kassenärztliche Vereinigung (KV Berlin) die Vorgaben durch eigene Prüfrichtlinien. Die turnusmässige KV-Prüfung führt zu einer Bewertung, die für die Zulassung relevant sein kann.
Praxisbeispiel aus der Innenstadt: Eine Zahnarztpraxis am Hackeschen Markt hatte über Jahre ein Word-Dokument als "Reinigungsprotokoll" verwendet, das nie ausgefuellt wurde. Bei der turnusmässigen KV-Prüfung gab es eine schriftliche Beanstandung mit Nachbesserungsfrist. Die Praxis musste innerhalb von vier Wochen einen ordnungsgemässen Hygieneplan mit lückenloser Dokumentation nachreichen.
Das Reinigungsprotokoll: Aufbau und Inhalte
Ein gültiges Reinigungsprotokoll für eine Zahnarztpraxis muss mehrere Mindestangaben enthalten. Fehlt gleichfalls nur eines dieser Elemente, kann die Dokumentation bei einer Prüfung als ungültig gewertet werden.
In der täglichen Praxis zeigt sich: Die häufigsten Mängel betreffen fehlende Unterschriften und ungenaue Zeitangaben. Viele Praxen führen zwar ein Protokoll, jedoch die Einträge sind unvollständig oder werden im Nachhinein ausgefüllt. Bei einer unangekündigten Kontrolle durch das Gesundheitsamt fallen solche Nachträge auf und führen zu Beanstandungen. Digital geführte Protokolle mit automatischer Zeiterfassung bieten hier einen klaren Vorteil gegenüber Papierformularen.
Eine Checkliste mit den Pflichtfeldern sollte gut sichtbar im Reinigungsraum hängen, damit keine Angabe vergessen wird. Der Zeitaufwand für einen korrekt ausgefüllten Protokolleintrag liegt bei unter zwei Minuten.
Pflichtfelder eines jeden Protokolleintrags
- Datum und Uhrzeit: Jede Reinigungsmaßnahme muss zeitlich genau zugeordnet werden können. Ein Eintrag "Montag, Morgen" reicht nicht.
- Raum oder Bereich: Spezifische Bezeichnung, nicht nur "Behandlungsraum". In einer Praxis mit drei Behandlungsräumen muss klar sein, welcher Raum gemeint ist.
- Art der Maßnahme: Reinigung, Desinfektionsreinigung, Flächendesinfektion oder Aufbereitung. Jeder Begriff beschreibt einen anderen Vorgang.
- Verwendete Mittel: Name des Reinigungs- oder Desinfektionsmittels mit Chargennummer. Das ermöglicht eine Rückverfolgung bei Produktmangeln.
- Durchführende Person: Vollständiger Name und Unterschrift. Bei externen Reinigungskräften außerdem Firmenname.
- Kontrolle: Unterschrift der kontrollierenden Person mit Datum und Uhrzeit. Ohne Kontrollunterschrift ist der Eintrag unvollständig.
In der Praxis hat sich ein zweispaltiges System bewährt: Die Reinigungskraft trägt links die durchgeführten Maßnahmen ein. Die Praxismitarbeiterin oder der Hygienebeauftragte kontrolliert rechts und setzt ihre Unterschrift darunter. Dieses Vier-Augen-Prinzip dokumentiert nicht nur die Reinigung selbst, sondern ebenso deren Überprüfung.
Bereiche der Zahnarztpraxis und ihre Reinigungsfrequenz
Nicht jeder Raum wird gleich häufig und gleich intensiv gereinigt. Die RKI-Empfehlung teilt die Praxis in verschiedene Risikobereiche ein. Diese Einteilung bestimmt, wie häufig und mit welchen Mitteln gereinigt wird.
Bereich 1: Behandlungsräume
Hier finden die eigentlichen zahnmedizinischen Eingriffe statt. Aerosol, Blut und Speichel kontaminieren Oberflächen. Nach jedem Patienten müssen alle berührten Flächen desinfizierend gereinigt werden. Dazu gehören der Behandlungsstuhl, die Spüleinheit, Lampenarme, Arbeitstische und alle Geräte, die der Zahnarzt oder die Assistenz berührt hat.
Bereich 2: Sterilisationsbereich
In diesem Bereich werden Instrumente aufbereitet, was besondere Sorgfalt bei der Reinigung erfordert. Arbeitsflächen müssen täglich desinfiziert und gereinigt werden. Die Reinigung des Sterilisators selbst folgt den Herstellerangaben und muss im Protokoll separat dokumentiert werden.
Bereich 3: Wartebereich und Empfang
Der Wartebereich hat eine geringere Keimbelastung als die Behandlungsräume. Dennoch muss täglich feucht gereinigt werden. In Zeiten von Grippe und Corona empfiehlt das RKI häufigere Kontaktpunktdesinfektion an Türklinken, Sitzmöbeln und dem Empfangstisch.
Bereich 4: Sanitärraume und Teeküche
Patiententoiletten müssen mehrmals täglich kontrolliert und bei Bedarf gereinigt werden. Die Häufigkeit hängt von der Patientenzahl ab. Eine große Praxis in Charlottenburg mit 40 Patienten am Tag braucht andere Intervalle als eine kleine Praxis in Zehlendorf mit 15 Patienten.
Kontrollmechanismen: Wer prüft, wie und wann?
Dokumentation ohne Kontrolle ist auf dem Papier wertlos. Drei Instanzen prüfen die Säuberung einer Berliner Zahnarztpraxis im Jahresverlauf.
Interne Kontrolle durch die Praxis
Der Hygienebeauftragte der Praxis sollte mindestens wöchentlich eine Stichprobenkontrolle durchführen, bei der Reinigungsprotokolle auf Vollständigkeit geprüft und Räume visuell kontrolliert werden. Für diese Aufgabe nutzen zahlreiche Praxen eine Checkliste mit Punkten wie "Flächen frei von Staub", "Boden sichtbar sauber" und "Desinfektionsmittel vorrätig".
KV-Prüfung
Die KV Berlin führt turnusmässige Prüfungen durch, die sich nach den Qualitätsrichtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung richten. Die Reinigungsdokumentation gehört zu den Standardprüfpunkten. Fehlende Protokolle, unvollständige Einträge oder nicht nachvollziehbare Reinigungsintervalle führen zu Punktabzug. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Praxen mit digitaler Protokollführung bei diesen Prüfungen deutlich besser abschneiden.
Gesundheitsamt
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) kann unangekündigt Kontrollen durchführen. Diese sind regelmässig durchgezielte Prüfungen nach Beschwerden oder im Rahmen von Infektionsketten-Untersuchungen. Bei diesen Kontrollen werden nicht nur Protokolle geprüft, sondern außerdem Proben genommen.
Alle drei Instanzen bewerten die Dokumentation. Wir empfehlen unseren Kunden vor Ort daher einen dreistufigen Kontrollprozess: tägliche Selbstkontrolle durch die Reinigungskraft, wöchentliche Stichprobe durch den Hygienebeauftragten und eine monatliche Gesamtkontrolle mit Protokollübersicht.
Weiterführende Informationen zur Arbeit mit Reinigungskräften in Arztpraxen finden Sie in unserem Beitrag zur Hygienebelehrung für Reinigungskräfte.
Häufige Fragen zur Praxisreinigung in Zahnarztpraxen
Wie lange müssen Reinigungsprotokolle in einer Zahnarztpraxis aufbewahrt werden?
Reinigungsprotokolle müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Das ergibt sich aus den Dokumentationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz. diverse Berliner Praxen bewahren sie fünf Jahre auf, um bei späteren Rückfragen auf der sicheren Seite zu sein.
Darf das Reinigungsprotokoll digital geführt werden?
Ja, digitale Protokolle sind erlaubt und bei KV-Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Einträge manipulationssicher archiviert werden, eindeutig einer Person zuzuordnen sind und auf Anforderung ausgedruckt werden können. Tablet-basierte Lösungen mit Zeiterfassung haben sich bewährt.
Welche Desinfektionsmittel sind für Zahnarztpraxen zugelassen?
Nur Mittel mit RKI-listung beziehungsweise VAH-Zertifizierung dürfen in medizinischen Einrichtungen verwendet werden. Das VAH (Verbund für Angewandte Hygiene) zertifiziert Desinfektionsmittel nach definierten Prüfverfahren. Die Liste wird jährlich aktualisiert und ist im Internet frei zugänglich.
Muss die externe Reinigungsfirma im Protokoll vermerkt werden?
Ja. Wenn eine externe Firma die Reinigung durchführt, muss im Protokoll der Firmenname und die durchführende Person vermerkt sein. Die Kontrolle obliegt trotzdem der Praxis. Der Hygienebeauftragte muss die Arbeit der externen Kräfte regelmassig überprüfen und im Protokoll gegenzzeichnen.
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