Wann ist Fassadenreinigung Pflicht? Pflichten für Hausverwaltungen
Fassadenreinigung ist kein reines Ästhetik-Thema. In bestimmten Fällen ist sie rechtlich geboten -- und Hausverwaltungen, die diese Pflicht ignorieren, haften bei Schäden. Wir erörtern, wann die Reinigungspflicht greift und wie Hausverwaltungen in Berlin auf der sicheren Seite bleiben.
Das Wichtigste in Kürze
- Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Eigentümmer und Hausverwaltungen, herabfallende Fassadenteile zu verhindern
- Die Berliner Bauordnung fordert gebäudegerechten Erhaltungszustand, der eine regelmässige Fassadenpflege einschließt
- Bei Gewerbeimmobilien kann die Fassadenreinigung Teil der Erhaltungspflicht nach WEG sein
- Mieter haben Anspruch auf ertragswertmindernde Reinigung bei Gefahr für Gesundheit und Sicherheit
Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich nicht delegieren. Hausverwaltungen, die die Fassadenpflege vernachlässigen, haften persönlich bei Schadensfällen.
Häufige Irrtümer zur Fassadenreinigungspflicht
Hausverwaltungen tauschen sich untereinander aus, und dabei entstehen häufig ungenaue Vorstellungen darüber, was rechtlich Pflicht ist und was nicht.
Es gibt kein Gesetz, das Fassadenreinigung vorschreibt
Das stimmt nur teilweise. Zwar gibt es kein Gesetz mit dem Titel "Fassadenreinigung", aber mehrere Gesetze machen sie in bestimmten Situationen erforderlich.
Verkehrssicherungspflicht, Mietrecht und Bauordnung greifen indirekt
Die Verkehrssicherungspflicht nach BGB paragraph 823 verpflichtet den Eigentümer, Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine vernachlässigte Fassade mit loser Putz stellt genau eine solche Gefahr dar. Berlins Bauordnung verlangt den gebäudegerechten Erhaltungszustand.
Die Fassadenreinigung ist Sache der Mieter
Einige Hausverwaltungen versuchen, die Kosten für die Fassadenpflege auf die Mieter abzuwälzen, etwa über die Nebenkostenabrechnung.
Die Erhaltungspflicht liegt beim Eigentümer, nicht beim Mieter
Fassadensanierung und Fassadenreinigung im Rahmen der Instandhaltung sind Kosten des Eigentümers. Nur wenn es um reine optische Verschmutzung geht und der Mietvertrag ausdrücklich eine Mieterbeteiligung vorsieht, können anteilige Kosten umgelegt werden. Die rechtliche Grauzone ist klein und gefährlich.
Die drei rechtlichen Saulen der Fassadenpflicht
Wer in Berlin eine Hausverwaltung betreibt, kommt an drei Gesetzen nicht vorbei, die alle in die gleiche Richtung weisen: Die Fassade muss in einem Zustand gehalten werden, der keine Gefahr für Dritte darstellt.
Verkehrssicherungspflicht (BGB paragraph 823)
Die Verkehrssicherungspflicht ist die stärkste rechtliche Waffe. Wer ein Gebäude betreibt, muss dafür sorgen, dass niemand durch das Gebäude verletzt wird. Herabfallende Putzteile, lose Fassadenplatten oder lockere Dachziegel sind typische Gefahrenquellen. Wird ein Passant durch einen herabfallenden Putzbrocken getroffen, haftet der Eigentümer auf Schadensersatz. Hier kommt die Fassadenreinigung ins Spiel: Nur wer die Fassade regelmässig kontrolliert und reinigt, erkennt lose Stellen, bevor sie zum Absturz kommen.
Die Rechtsprechung ist eindeutig. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Kontrollpflicht besteht. Wer die Kontrollen nicht durchführt und dokumentiert, hat bei einem Schadensfall schlecht Karten.
Berliner Bauordnung (BauO Bln)
Die Berliner Bauordnung verlangt in paragraph 68, dass bauliche Anlagen in einem Zustand zu erhalten sind, der keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Fassade ist ausdrücklich eingeschlossen. Bei festgestellten Mängeln kann das Bauamt eine Instandsetzungsanordnung erlassen. Kommt der Eigentümer nicht nach, darf das Amt die Maßnahmen selbst durchführen lassen und die Kosten beitreiben.
In der Praxis sieht das so aus: Ein Bezirksamt ordnet eine Fassadenüberprüfung an. Der Gutachter stellt lockeren Putz und fehlende Abdeckungen fest. Das Amt setzt eine Frist zur Instandsetzung. Verstreicht die Frist, droht ein Zwangsgeld und die Ersatzvornahme. Die Kosten dafür übertreffen die einer vorbeugenden Fassadenreinigung um ein Vielfaches.
Mietrecht (BGB paragraph 535)
Nach BGB paragraph 535 muss der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Eine verschmutzte Fassade mit Moosbefall und Algenwachstum kann die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Wenn Moos und Algen Feuchtigkeitsschäden verursachen, die in die Wohnungen eindringen, ist der Vermieter verpflichtet zu handeln. Das BGH hat entschieden, dass der Mieter in einem solchen Fall eine Mietminderung geltend vornehmen kann.
Gewerbeimmobilien: Strengere Anforderungen
Bei Gewerbeimmobilien gelten die gleichen Grundlagen, hingegen die Haftungssummen sind höher und die Prüfung durch Behörden häfiger. Gewerbemieter sind regelmässig anspruchsvoller als Wohnmieter. Ein unsauberes Erscheinungsbild der Immobilie kann Kunden vergraulen und den Mietwert mindern.
In Berlin kommen zu den allgemeinen Pflichten noch spezifische Anforderungen hinzu. Gewerbeimmobilien in zentralen Lagen wie am Potsdamer Platz, am Alexanderplatz oder in der Friedrichstraße müssen ein gewisses optisches Niveau halten. Nicht gesetzlich vorgeschrieben -- aber ein wirtschaftliches Argument. Hausverwaltungen, die bei der Fassadenpflege sparen, riskieren nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch leerstehende Flächen.
Fassadenreinigung als Teil der Erhaltungsrücklage
In Wohnungseigentümer-Gemeinschaften mit Gewerbeanteilen wird die Fassadenreinigung häufig aus der Erhaltungsrücklage finanziert. Der WEG-Verwalter muss die Eigentümerversammlung über den Zustand der Fassade informieren und gegebenenfalls einen Beschluss zur Reinigung herbeiführen. Versäumt er dies und es kommt zu Schäden, kann der Verwalter persönlich haftbar gemacht werden.
Praxisfall aus die Stadt-Mitte: Eine WEG an der Friedrichstraße hatte die Fassade seit über 15 Jahren nicht gereinigt. Bei einer Begehung stellten wir lockeren Putz an der achten Etage fest, der bei Starkwind hätte abbrechen können. Die Hausverwaltung wurde vom Bezirksamt aufgefordert, die Fassade instand zu setzen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 95.000 Euro. Häette die WEG alle fünf bis sieben Jahre eine Fassadenreinigung durchgeführt, wäre der Zustand viel früher erkannt und die Reparatur deutlich günstiger geworden.
WEG und Mietshaus: Wer entscheidet, wer zahlt?
Je nach Immobilienform unterscheiden sich die Zuständigkeiten. Bei einem Mietshaus entscheidet der Eigentümer bzw. die Hausverwaltung. Bei einer WEG entscheidet die Eigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluss. Die Hausverwaltung bereitet den Beschluss vor, führt ihn aus und kontrolliert die Durchführung.
Die Hausverwaltung als Kontrollinstanz
Eine doppelte Rolle trägt die Hausverwaltung. Sie ist zum einen Beauftragte der Eigentümergemeinschaft, zum anderen hat sie eine eigenständige Kontrollpflicht. Selbst wenn die Eigentümerversammlung keine Fassadenreinigung beschlossen hat, muss die Hausverwaltung auf evidente Mängel hinweisen und eine Pflege oder Sanierung vorschlagen. Tut sie das nicht, macht sie sich gegenüber der Gemeinschaft schadensersatzpflichtig.
- Jährliche Begehung: Die Hausverwaltung sollte mindestens einmal im Jahr eine Aussenbegehung durchführen. Dabei werden der Fassadenzustand, lose Teile, Bewuchs und Entwässerung geprüft.
- Dokumentation: Jede Begehung wird fotografisch dokumentiert. Die Unterlagen dienen als Nachweis, dass die Verkehrssicherungspflicht erfüllt wurde.
- Berichterstattung: Auffälligkeiten werden der Eigentümerversammlung mitgeteilt und mit einem Kostenvoranschlag versehen.
- Umsetzung: Nach Beschlussfassung beauftragt die Hausverwaltung einen Fachbetrieb und überwacht die Durchführung.
Berliner Besonderheiten für Hausverwaltungen
Berlin hat mit über 7.500 straßenverkehrsgenehmigungspflichtigen Baustellen eine der höchsten Dichten an Bauaktivitäten in Deutschland. Staub, Schmutz und Erschütterungen wirken auf angrenzende Fassaden ein. Hausverwaltungen müssen diese Einflüsse bei ihrer Fassadendokumentation berücksichtigen. Ein Gebäude an der Karl-Marx-Allee ist ständig staubbelastet, eines in einer ruhigen Seitenstraße in Steglitz deutlich weniger. Die Reinigungsintervalle müssen dementsprechend angepasst werden.
In Bezirken mit hohem Altbauanteil wie Prenzlauer Berg, Mitte und Charlottenburg ist das Risiko von Putzabplatzungen besonders hoch. Historischer Putz altert, und ohne regelmässige Pflege entstehen Risse, in die Wasser eindringt. Frost im Winter tut sein übriges. Hausverwaltungen in diesen Bezirken sollten mindestens alle fünf Jahre eine Fassadenreinigung durchführen lassen -- besser noch alle drei bis vier Jahre.
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Häufige Fragen zur Fassadenreinigungspflicht
Kann ich als Vermieter die Fassadenreinigung den Mietern in Rechnung stellen?
Nur bei reiner optischer Verschmutzung und nur wenn der Mietvertrag eine ausdrückliche Klausel enthält. Bei Instandhaltungsmaßnahmen, die der Gebrauchstauglichkeit oder der Verkehrssicherheit dienen, trägt der Vermieter die Kosten. Das betrifft die meisten Fälle von Fassadenreinigung mit Putzkontrolle.
In welchen Abständen sollte eine Fassade gereinigt werden?
Für Berlin empfehlen wir: Alle drei bis vier Jahre bei Altbauten, alle fünf bis sieben Jahre bei Neubauten. Bei stark verschmutzten Standorten (Hauptverkehrsstraßen, Baustellenumgebung) kürzere Intervalle. Der wichtigste Faktor ist nicht die Verschmutzung, sondern die regelmässige Kontrolle auf lose Putzteile.
Was passiert, wenn die Hausverwaltung die Fassadenreinigung nicht durchführt?
Bei Schäden durch herabfallende Fassadenteile haftet der Eigentümer. Die Hausverwaltung kann regresspflichtig werden, wenn sie ihre Kontrollpflicht verletzt hat. Das Bezirksamt kann Instandsetzungsanordnungen erlassen und bei Nichterfuellung Zwangsgelder verhängen.
Ist eine Fassadenreinigung bei der WEG beschlussfähig?
Ja, solange die Kosten innerhalb der Erhaltungsrücklage finanziert werden können. In der Regel genügt eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung. Handelt es sich um eine außerplanmässige Maßnahme, die die Rücklage überschreitet, könnte eine doppelte Mehrheit nötig sein, abhängig von der Teilungserklärung.
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