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Winterdienst

Winterdienst in Berlin - Streupflicht und Versicherung


Skalitzer Str. 33, 10999 Berlin-Kreuzberg ·
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Dawid Marczyk
28.03.2026
8 Min. Lesezeit

Jeder Winter bringt Hausverwaltungen in Berlin dieselbe Frage: Wer räumt, wer streut und wer zahlt, wenn jemand stürzt? Die Berliner Straßenreinigungssatzung regelt die Pflichten detailliert. Doch die Realität zeigt: Viele Verwalter unterschätzen die Haftungsrisiken und die Anforderungen an den Winterdienstvertrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Streupflicht nach der Berliner Straßenreinigungssatzung gilt für Gehwege vor dem Grundstück und innerhöfische Wege mit öffentlichem Verkehr
  • Montags bis freitags muss bis 7 Uhr, samstags, sonntags und an Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein
  • Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich nicht komplett delegieren: Die Hausverwaltung haftet gegenüber Dritten weiter
  • Wer den Winterdienst an einen Dienstleister vergibt, braucht einen Vertrag mit klaren Reaktionszeiten, Dokumentationspflichten und Versicherungsnachweis

Häufige Irrtümer zum Winterdienst

Bevor wir in die rechtlichen Details gehen, räumen wir mit den zwei am weitesten verbreiteten Fehlannahmen auf, die wir in unserer täglichen Praxis hören.

Irrtum

Wer einen Winterdienst beauftragt, ist von der Haftung befreit

Diverse Hausverwaltungen gehen davon aus, dass ein beauftragter Dienstleister die komplette Haftung übernimmt. Das ist rechtlich falsch.

Fakt

Die Verkehrssicherungspflicht bleibt bei der Hausverwaltung

Die Pflicht zur Verkehrssicherung ist nicht übertragbar. Wenn der beauftragte Winterdienst nicht erscheint oder unzureichend arbeitet, haftet gegenüber verletzten Fußgängern weiterhin die Hausverwaltung.

Irrtum

Streusalz darf in Berlin überall verwendet werden

Weil Streusalz schnell wirkt, streuen verschiedene Grundstückseigentümer großflächig damit. In weiten Teilen Berlins ist das jedoch ausdrücklich verboten.

Fakt

Streusalzverbot gilt in den meisten Berliner Straßen

Die Berliner Straßenreinigungssatzung verbietet Streusalz auf Gehwegen und Fußgängerzonen. Erlaubt sind abstumpfende Streumittel wie Granulat, Splitt oder Grit. Nur bei Glätte und Temperaturen unter minus 5 Grad darf in Einzelfällen salzfreies Tau- oder Streumittel eingesetzt werden.

Die rechtliche Grundlage: Berliner Straßenreinigungssatzung

Für den Winterdienst in Berlin ist in erster Linie die Berliner Straßenreinigungssatzung maßgeblich. Sie regelt, welche Grundstückseigentümer und Hausverwaltungen zu Räum- und Streupflichten verpflichtet sind und in welchem Umfang. Ergänzend kommt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht aus paragraph 823 BGB zum Tragen: Wer eine Gefahrenquelle eröffnet oder betreibt, muss die nötigen Maßnahmen ergreifen, um andere vor Schäden zu schützen.

Was heißt das für den Berliner Alltag? Jeder Eigentümer und jede Hausverwaltung muss die Gehwege vor dem eigenen Grundstück freihalten von Schnee und Eis. Das betrifft sowohl die Längsseite als auch die Anschlusswege an die öffentliche Straße. Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien müssen außerdem der Zugang zum Haus, die Hauseinfahrt und alle Wege auf dem Grundstück sicher begehbar sein.

Welche Flächen müssen geräumt und gestreut werden?

  • Gehwege vor dem Grundstück: Die Berliner Straßenreinigungssatzung schreibt eine Mindestbreite von einem Meter vor. Bei schmaleren Gehwegen ist die volle Breite zu räumen.
  • Hauszugänge und Eingangsbereiche: Alle Türen, die von Fußgängern genutzt werden, müssen freigehalten werden. Bei Gewerbeimmobilien schließt das den Kundeneingang, den Lieferanteneingang und den Zugang zu Muelltonnen ein.
  • Innerhöfische Wege: Wege, die von Mieterinnen, Mietern, Kundinnen und Kunden oder Dienstleistern genutzt werden, müssen geräumt und gestreut werden. Das gilt ebenso für Wege zu Garagen, Fahrradabstellplätzen und Briefkästen.
  • Treppen und Stufen: Jede Treppe auf dem Grundstück ist einzubeziehen. Hier ist besondere Sorgfalt geboten, weil Stufen das höchste Risiko für Stürze darstellen.
  • Rampen und Auffahrten: Außerdem müssen leicht geneigte Flächen gestreut werden, da sie bei Glätte besonders gefährlich sind.

Praxisfall aus Berlin-Friedrichshain: Eine Hausverwaltung hatte den Winterdienst an einen günstigen Anbieter vergeben, der nach dem ersten starken Schneefall im Januar nicht auftauchte. Eine Mieterin stürzte auf dem ungeräumten Gehweg und brach sich das Handgelenk. Die Hausverwaltung haftete mit über 9.000 Euro Schmerzensgeld plus Heilbehandlungskosten. Der Dienstleister war insofern irrelevant: Die Mieterin klagte gegen den Eigentümer, nicht gegen den Winterdienst.

Zeitliche Anforderungen: Wann muss geräumt sein?

Die Berliner Straßenreinigungssatzung definiert genaue Fristen. An Werktagen müssen Gehwege und Zugänge bis 7 Uhr morgens von Schnee befreit und bei Glätte gestreut sein. An samstagen, sonntagen und Feiertagen gilt eine spätere Frist: hier reicht es, wenn bis 8 Uhr geräumt ist. Die Frist bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem die Wege sicher begehbar sein müssen.

Was bei Dauerschnee passiert: Die Räum- und Streupflicht ist keine einmalige Angelegenheit. Solange Schnee fällt oder Glätte herrscht, muss ständig nachgeräumt und nachgestreut werden. Bei einem Schneefall, der den ganzen Vormittag andauert, reicht die Räumung um 7 Uhr nicht aus. Der Weg muss während des gesamten Tages in einem sicheren Zustand gehalten werden.

Wir erleben in der Praxis regelmässig, dass Dienstleister nur einmal am frühen Morgen erscheinen und den Rest des Tages dem Schnee überlassen. Das reicht nicht. Die Hausverwaltung muss sicherstellen, dass der Anbieter diese Dauerpflicht verstanden hat und vertraglich zugesichert hat.

Schneeereignisse und besondere Wetterlagen

Berlin ist für seine plötzlichen Wetterumschwünge bekannt. Einen Tag noch Regen, am nächsten Morgen liegen zehn Zentimeter Schnee und die Temperaturen sind auf minus 8 Grad gefallen. Solche Situationen fordern von Winterdienstleistern Flexibilität und Schnelligkeit.

  • Eisregen: Die gefährlichste Wetterlage. Glattaue bildet sich innerhalb weniger Minuten und macht Gehwege zu Rutschbahnen. Hier muss der Dienstleister sofort reagieren, unabhängig von der Tageszeit.
  • Schneegleiten: Wenn warmer Schnee auf kaltem Boden liegt, entsteht eine schmierige Schicht, die selbst mit Streumitteln schwer in den Griff zu bekommen ist. Hier hilft nur ständiges Nachräumen.
  • Tauwetter nach Frost: Tagsüber taut es, nachts friert es wieder. Das Wasser auf den Wegen gefriert zu einer neuen Glätteschicht. In diesen Situationen muss abends gestreut werden, damit der Weg morgens begehbar ist.

Versicherung und Haftung: Was passiert bei einem Sturz?

Wenn jemand auf einem ungeräumten oder ungestreuten Weg stürzt, stehen Hausverwaltungen rasch vor einer Haftungsfrage. Die Grundlage liefert das Bürgerliche Gesetzbuch: Nach paragraph 823 BGB haftet derjenige, der durch eine Verkehrspflichtverletzung einen Schaden verursacht. Der Eigentümer oder die Hausverwaltung ist in der Regel der Ansprechpartner für den Verletzten.

Wie sich Hausverwaltungen schützen können:

  • Privathaftpflichtversicherung des Eigentümer: Sie deckt Schäden ab, die Dritte auf dem Grundstück erleiden. Bei Gewerbeimmobilien reicht eine normale Privathaftpflicht häufig nicht aus. Hier braucht es eine Betriebs- oder Gebäudehaftpflichtversicherung.
  • Betriebshaftpflicht des Winterdienstleisters: Jeder professionelle Anbieter muss eine Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Hausverwaltung sollte den Versicherungsnachweis vor Vertragsbeginn einfordern und jährlich aktualisieren lassen.
  • Rückgriffsrecht: Wenn der Winterdienstdienstleister versagt hat, kann die Hausverwaltung nach Aussen first haftet, danach den Anbieter in Regress nehmen. Voraussetzung: Der Vertrag regelt die Haftung des Dienstleisters klar und der Versicherungsfall ist dokumentiert.

Aus unserer Erfahrung: Drei von vier Sturzschaden-Fälle, die wir in den letzten Jahren begleitet haben, hätten sich durch eine bessere Vertragsgestaltung und saubere Dokumentation vermeiden lassen. Der Unterschied liegt nicht im Wetter, sondern in der Vorbereitung.

Winterdienst beauftragen: Worauf im Vertrag zu achten ist

Die Vergabe des Winterdienstes an einen professionellen Anbieter ist der richtige Schritt. Doch der Vertrag muss bestimmte Elemente enthalten, damit die Hausverwaltung im Ernstfall auf der sicheren Seite steht.

Die sieben Elemente eines guten Winterdienstvertrags:

  • Genauer Leistungsumfang: Welche Wege, Treppen und Flächen sind einbezogen? Die Angabe muss so genau sein, dass im Streitfall kein Zweifel über den Umfang besteht. Am besten mit einem Grundriss oder Lageplan als Anlage.
  • Reaktionszeiten: Wie schnell muss der Dienstleister nach Beginn eines Schneefalls anwesend sein? Wir empfehlen höchstens zwei Stunden nach Schneefallbeginn für stark frequentierte Gewerbeflächen.
  • Dokumentationspflicht: Der Anbieter muss jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit und durchgeführter Maßnahme dokumentieren. Fotos sind hier der beste Beweis. Das schützt beide Seiten.
  • Ersatzwetter: Was passiert, wenn der erste beauftragte Dienstleister ausfällt? Ein guter Vertrag regelt eine Ersatzorganisation oder verlangt vom Anbieter selbst eine Backup-Lösung.
  • Versicherungsnachweis: Betriebshaftpflicht mit Mindestdeckungssumme, die Schäden durch Glatteis abdeckt. Der Nachweis ist Bestandteil des Vertrags.
  • Vertragslaufzeit: Winterdienstverträge in Berlin laufen in der Regel von November bis März. viele Anbieter bieten rabattierte Jahresverträge an, die auch die Vorbereitung im Herbst (Aufstellen von Salztonnen, Streugut-Bevorratung) einschließen.
  • Kontrollrecht der Hausverwaltung: Der Verwalter muss das Recht haben, die Qualität der Arbeiten unangekündigt zu kontrollieren. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Anbieter liefert, was vereinbart wurde.

Was tun, wenn der Winterdienst nicht kommt?

Dieser Fall tritt häufiger auf als man denkt. Schnellender Schneefall, überlastete Dienstleister, Ausfall von Fahrzeugen. Die Hausverwaltung steht dann vor der Frage: Wer räumt jetzt?

Die Antwort ist eindeutig: Die Räumpflicht bleibt bestehen, unabhängig davon, ob der beauftragte Anbieter erscheint. Die Hausverwaltung muss umgehend einen Ersatz organisieren. In der Praxis bedeutet das: Notfallkontakte haben, Ersatzdienstleister in petto und das Recht, bei Vertragsverletzung Schadensersatz zu fordern.

Wir empfehlen Hausverwaltungen, immer einen Zweitdienstleister zu kennen, der bei Bedarf kurzfristig einspringen kann. Das kostet im Notfall mehr, schützt jedoch vor Haftungsansprüchen, die deutlich teurer sein können.

Dokumentation: Der beste Schutz vor Haftungsansprüchen

Wer seine Pflichten nachweisen kann, steht deutlich stärker da. Das gilt besonders für den Winterdienst, bei dem es nach einem Sturz rasend auf Zeugenaussagen ankommt. Fotos, die den geräumten und gestreuten Zustand der Wege zeigen, sind dabei Gold wert.

Was dokumentiert werden sollte:

  • Datum und Uhrzeit jedes Räum- und Streueinsatzes
  • Wetterbedingungen zum Zeitpunkt des Einsatzes
  • Fotos vor und nach dem Einsatz
  • Verwendetes Streumittel und Menge
  • Name der eingesetzten Personen
  • Besondere Vorkommnisse wie Glatteisbildung trotz Streuung

Eine professionelle Winterdienstfirma liefert diese Dokumentation automatisch. Hausverwaltungen, die den Dienst selbst über Mieter oder Hausmeister organisieren, müssen sicherstellen, dass die Dokumentation ebenfalls stattfindet. Ein einfaches Protokollbuch oder eine digitale Lösung reichen aus.

Wir stellen bei jedem Einsatz einen digitalen Nachweis aus, der Datum, Uhrzeit, Wetterbedingungen, durchgeführte Maßnahme und Fotos enthält. Dieser Nachweis wird automatisch an die Hausverwaltung übermittelt und dort archiviert. Im Haftungsfall kann die Dokumentation innerhalb von Minuten vorgelegt werden. Hausverwaltungen, die den Winterdienst über Mieter oder Hausmeister organisieren, müssen sicherstellen, dass diese Personen vergleichbare Nachweise führen. Ein einfaches Protokoll auf dem Smartphone reicht als Start. Wichtig ist die Konsistenz: Jeder Einsatz muss dokumentiert werden, nicht nur die besonders aufwendigen. Gerichte bewerten Lücken in der Dokumentation als Indiz dafür, dass die Räum- und Streupflicht nicht durchgängig erfüllt wurde.

Was kostet ein Winterdienst in Berlin?

Die Kosten für den Winterdienst in Berlin hängen von mehreren Faktoren ab: Geländegrösse, Anzahl der zu räumenden Wege, Verkehrsaufkommen und gewünschter Reaktionszeit. Als Orientierungswert aus unserer Praxis:

  • Einfamilienhaus: 15 bis 30 Euro pro Einsatz, etwa 300 bis 500 EUR pro Saison
  • Mehrfamilienhaus (10 Wohneinheiten): 40 bis 80 Euro pro Einsatz, etwa 800 bis 1.500 EUR pro Saison
  • Gewerbeimmobilie (1.000 qm Grundstücksfläche): 80 bis 150 Euro pro Einsatz, etwa 2.000 bis 4.000 EUR pro Saison

Stark frequentierte Gewerbeimmobilien mit hohem Kundenverkehr liegen im höheren Preissegment, weil häufigere Einsätze und kürzere Reaktionszeiten vereinbart werden. Ein Winterdienst für einen Einzelhandelsladen an der Schönhauser Allee erfordert andere Aufmerksamkeit als für ein Bürogebäude in ruhiger Lage.

Wir raten Hausverwaltungen, beim Preisvergleich nicht nur die Einsatzkosten zu betrachten, sondern gleichfalls die vertraglichen Leistungen: Dokumentation, Versicherungsnachweis, Reaktionszeit und Ersatzorganisation machen den Unterschied zwischen einem günstigen und einem verlässlichen Anbieter aus.

Bezirksunterschiede in Berlin: Nicht jeder Bezirk ist gleich

Berlin hat zwölf Bezirke und zwölf Bezirksämter. Jedes Bezirksamt ist für die Kontrolle der Straßenreinigung und damit für die Überwachung der Räum- und Streupflicht auf seinem Gebiet zuständig. In der Praxis gibt es deutliche Unterschiede, wie streng die Kontrollen durchgeführt werden.

  • Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg: Diese Bezirke kontrollieren vergleichsweise häufig. Ordnungsamtsmitarbeiterinnen und mitarbeiter fahren bei Schneefall durch die Straßen und prüfen die Gehwege. Verstösse werden mit Bussgeldern geahndet.
  • Charlottenburg-Wilmersdorf und Steglitz-Zehlendorf: Hier gibt es regelmässige Kontrollen, besonders in Einkaufsstraßen und Gegenden mit hohem Fußgängeraufkommen.
  • Spandau, Reinickendorf und Marzahn-Hellersdorf: Die Kontrollen sind hier seltener, aber nicht weniger bindend. Wer hier auf das Risiko einer Kontrolle setzt, geht ein berechenbares Haftungsrisiko ein.
  • Neukölln und Tempelhof-Schöneberg: Die Kontrollintensität liegt im mittleren Bereich. In Hauptgeschäftstraßen wie der Sonnenallee wird jedoch streng kontrolliert.

Eine Besonderheit gilt für Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen. Hier haben die Bezirke schärfere Anforderungen an die Streupflicht und kürzere Reaktionszeiten als in reinen Wohngebieten. Gewerbeimmobilien in solchen Lagen brauchen entsprechend leistungsfähige Winterdienstverträge.

Weitere Informationen zum professionellen Winterdienst in Berlin finden Sie in unserem Leistungsangebot.

Häufige Fragen zum Winterdienst für Hausverwaltungen

Ab wann gilt die Räum- und Streupflicht in Berlin?

Die Berliner Straßenreinigungssatzung regelt die Räum- und Streupflicht als sogenannte Winterpflicht. Sie greift, sobald Schnee gefallen ist oder Glätte aufgetreten ist. Es gibt keinen festen Starttermin. In der Regel beginnt die Pflicht mit dem ersten nennenswerten Schneefall, meist im November oder Dezember, und endet mit den letzten Frostnächten im März. Die konkrete Vertragslaufzeit mit einem Winterdienst wird in der Regel auf November bis März vereinbart.

Was passiert, wenn der Mieter nicht räumt?

Wenn der Mieter vertraglich zur Räumung verpflichtet ist, diese Pflicht aber nicht erfüllt, muss die Hausverwaltung den Mieter mahnen und ihm eine Frist setzen. Kommt der Mieter weiterhin nicht nach, kann die Hausverwaltung den Winterdienst auf Kosten des Mieters durch einen Dritten durchführen lassen. Gegenüber Dritten, die auf dem Grundstück stürzen, haftet aber weiterhin die Hausverwaltung, da die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer liegt.

Welches Streumittel ist in Berlin erlaubt?

Auf Gehwegen und Fußgängerzonen ist Streusalz in Berlin generell verboten. Erlaubt sind abstumpfende Streumittel wie Granulat, Splitt, Kies oder Grit. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei starkem Glätte und Temperaturen unter minus 5 Grad, darf salzfreies Tau- oder Streumittel eingesetzt werden. Auf private Zugänge und Gehwege, die nicht an öffentliche Straßen grenzen, darf Streusalz unter eigener Verantwortung verwendet werden. Wir empfehlen aus Gründen des Umweltschutzes und der Baumpflege in jedem Fall salzfreie Alternativen.

Kann die Hausverwaltung den Winterdienst auf den Hausmeister übertragen?

Ja, das ist möglich und wird bei kleineren Objekten häufig praktiziert. Allerdings muss der Hausmeister in der Lage sein, die Pflicht verlässlich zu erfuellen, ebenso an Wochenenden und Feiertagen und außerhalb der regelmässigen Arbeitszeit. Wenn der Hausmeister krank ist oder im Urlaub, muss eine Vertretung organisiert sein. Zudem sollte zudem der Hausmeister eine Haftpflichtversicherung haben und seine Einsätze dokumentieren. Bei grösseren Objekten oder Gewerbeimmobilien raten wir zu einem professionellen Winterdienst, weil hier die Anforderungen an Reaktionszeit und Verlässlichkeit höher sind.

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