Winterdienst

Räum- und Streupflicht in Berlin: Gesetzliche Grundlagen und Fristen


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Wenn in Berlin der erste Schnee fällt, gelten klare Regeln. Paragraf 3 der Straßenreinigungssatzung verpflichtet Eigentümer und Hausverwaltungen zur winterlichen Straßenpflege. Wer die Fristen verpasst, riskiert Buszgelder und Haftungsansprüche. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Paragraf 3 der Berliner Straßenreinigungssatzung verpflichtet Anlieger zum Räumen und Streuen der angrenzenden Gehwege
  • Werktags bis 7:00 Uhr, sonntags bis 8:00 Uhr müssen Gehwege verkehrssicher sein
  • Bei anhaltendem Schneefall gilt eine Wiederholungspflicht: Der Weg muss ständig freigehalten werden
  • Bezirksämter können bei Verstößen Buszgelder bis zu 10.000 Euro verhängen

Häufige Irrtümer zur Räum- und Streupflicht

Vor den Details klaren wir die verbreitetsten Fehlannahmen auf, die wir in unserer Arbeit mit Hausverwaltungen immer wieder hören.

Irrtum

Das Bezirksamt ist für die Gehwege zuständig

Viele Eigentümer glauben, die öffentliche Hand räumt und streut die Bürgersteige. Das stimmt für Berlin nur bedingt: Die Reinigungspflicht liegt in erster Linie beim Grundstückseigentümer.

Fakt

Anlieger tragen die Hauptlast

Paragraf 3 der Berliner Straßenreinigungssatzung weist die Räum- sowie Streupflicht den Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu. Nur an Hauptverkehrsstraßen übernimmt das Bezirksamt das Räumen - an Wohn- und Nebenstraßen nicht.

Irrtum

Einmal rämen am Morgen genügt

Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn man einmal Schnee geschaufelt hat? Leider nein. Bei anhaltendem Schneefall oder Gefrierregen muss wiederholt geräumt werden.

Fakt

Wiederholungspflicht bei längerem Schneefall

Dauert der Schneefall an, muss der Gehweg mehrfach geräumt werden. Die genaue Häufigkeit hängt von der Schneemenge ab. Einmaliges Räumen am frühen Morgen reicht nicht, wenn am Vormittag weiter Schneit.

Die Berliner Straßenreinigungssatzung erklärt

Die Rechtsgrundlage für die winterliche Räum- und Streupflicht in Berlin ist die Straßenreinigungssatzung des jeweiligen Bezirks. Jeder der zwolf Berliner Bezirke hat eine eigene Satzung, die sich inhaltlich weitgehend gleicht. Der Kern steht in paragraf 3 mit den Pflichten zum Räumen und Streuen.

Dieser Paragraph ordnet an, dass Eigentümer von an Straßen grenzenden Grundstücken dafür sorgen müssen, dass die Gehwege und Fahrstreifen vor ihrem Grundstück begehbar bleiben. Die Pflicht besteht whrend der Zeit von November bis März, kann aber je nach Witterung darüber hinausgehen. Ein harter Frost im April führt genauso zu einer Streupflicht wie ein früher Schneefall im Oktober.

Die wichtigsten Elemente von paragraf 3 im Überblick:

  • Gegenstand: Die Gehwege und die für Fußgänger bestimmten Teile der Straße vor dem Grundstück.
  • Art der Maßnahme: Räumen von Schnee und Glättebeseitigung durch Streuen.
  • Zustand: Der Weg muss "verkehrssicher" sein.
  • Zeitpunkt: Montags bis samstags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr.
  • Umfang: Mindesbreite von 1,20 Metern (bei schmaleren Gehwegen die volle Breite).

Für Hausverwaltungen ist es wichtig zu wissen: Diese Pflicht lässt sich nicht auf den Mieter abwältzen, ohne dass der Mietvertrag eine ausdrückliche Klausel enthält. Selbst dann bleibt der Eigentümer in der Haftung, wenn der Mieter die Pflicht verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht nach BGB paragraf 823 kann nicht per Vertrag wegdelegiert werden.

Fristen: Wann muss geräumt sein?

Die Berliner Straßenreinigungssatzung nennt konkrete Uhrzeiten. Wer diese verpasst, handelt ordnungswidrig.

  • Montags bis samstags: Bis 7:00 Uhr morgens müssen die Gehwege verkehrssicher sein.
  • Sonn- und feiertags: Bis 8:00 Uhr.
  • Betreiber von Einrichtungen mit öffentlichem Verkehr: (Geschäefte, Arztpraxen, Restaurants) müssen während der Öffnungszeiten durchgehend geräumt und gestreut werden.

Diese Uhrzeiten beziehen sich auf den Endzustand, nicht auf den Beginn der Arbeit. Wenn es um 4:00 Uhr anfängt zu schneien, muss der Eigentümer rechtzeitig vor 7:00 Uhr räumen sowie streuen. Das erfordert eine aufmerksame Wetterbeobachtung. diverse Hausverwaltungen arbeiten hierfür mit einem Winterdienst zusammen, der über automatische Wetterwarnungen verfügt.

Was bedeutet "verkehrssicher"?

Juristisch nicht weiter definiert, doch die Rechtsprechung hat klare Kriterien entwickelt. Ein Gehweg gilt als verkehrssicher, wenn ein Fußgänger ihn ohne Gefahr eines Sturzes nutzen kann. Konkret bedeutet das:

  • Schnee ist so weit entfernt, dass der Untergrund sichtbar wird.
  • Verbliebene Eisflächen sind mit Streugut abgestreut.
  • Die geräumte Fläche ist breit genug für zwei Fußgänger, die sich gefahrlos begegnen können.
  • Bei schmaleren Gehwegen genügt die geräumte Breite für einen Fußgänger.
  • Glatteis ist komplett beseitigt oder so behandelt, dass Rutschgefahr nicht mehr besteht.

Ein dünner Streugurt in der Mitte des Wegs reicht keinesfalls aus. Vielmehr muss die geräumte und gestreute Fläche durchgehend begehbar sein.

Wer ist für welche Fläche zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Grundstücksgrenze. Der Eigentümer ist für den Gehweg verantwortlich, der an sein Grundstück grenzt. Bei Eckgrundstücken bedeutet das zwei Straßenseiten. Bei grosen Anlagen mit mehreren Eingängen müssen alle Zugangswege freigehalten werden.

essentiell: Es geht ausschließlich um die Gehwege sowie die für Fußgänger bestimmten Teile der Straße. Die Fahrbahn fällt nicht in die Anliegerpflicht, außer an verkehrsberuhigten Straßen mit gemeinsamem Geh- und Fahrweg (Spielstraßen). Dort ist der gesamte Bereich zu räumen.

Unterschied zwischen Gehwegspflicht und Grundstückszugang

Die Straßenreinigungssatzung regelt die Gehwege vor dem Grundstück. Außerdem gibt es eine eigene Pflicht für den Zugang zum Grundstück selbst: Eingangsbereiche, Hauseinfahrten, Treppen und Wege auf dem eigenen Gelände müssen ebenfalls verkehrssicher gehalten werden. Diese Pflicht ergibt sich direkt aus der Verkehrssicherungspflicht nach BGB und gilt ganzjährig.

In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn das Bezirksamt den Gehweg vor dem Haus räumt, etwa an Hauptverkehrsstraßen, bleibt der Eigentümer für Haustreppe und Hauseingang verantwortlich.

Schneenotstand in Berlin: Die Stufen 1 bis 3

Bei extremen Wetterlagen ruft das Berliner Landesverwaltungsamt den Schneenotstand aus. Drei Stufen regeln, was gilt.

  • Stufe 1 (Warnung): Es wird mit erheblichem Schneefall gerechnet. Alle Anlieger müssen ihre Räumpflicht besonders gewissenhaft erfuellen.
  • Stufe 2 (Einsatzbereitschaft): Starke Schneefälle sind im Gange. Die Bezirksämter aktivieren eigene Räumdienste an Hauptverkehrsstraßen. Anlieger müssen mehrfach am Tag räumen.
  • Stufe 3 (Katastrophenschutz): Die öffentliche Ordnung ist gefährdet. Öffentliche Verkehrsmittel könen ausfallen, Straßen werden gesperrt. Auch hier bleiben Anlieger für ihre Gehwege verantwortlich, können jedoch unter Umständen keine Strafen erwarten, wenn sie trotz Bemühens nicht hinterherkommen.

Zusätzlich zu den Notstandsstufen verfügt jedes Bezirksamt über eigene Schneekarten. Diese zeigen, welche Straßen vom Bezirk geräumt werden und wo die Anliegerpflicht greift. Straßen der Klassen I und II (Hauptverkehrsstraßen) räumt das Bezirksamt selbst; die Klassen III bis V (Wohn- und Nebenstraßen) obliegen den Anliegern. Jedes Bezirksamt stellt diese Karten online zur Verfügung.

Eisbildung und Glatteis: Besondere Gefahrenlagen

Nicht nur Schnee, ebenso Eis erfordert sofortiges Handeln. Glatteis entsteht bei Regen, der auf gefrorenen Boden trifft, oder bei Tauwetter, das nachts wieder gefriert. Gefrierender Nebel ist in Berlin an der Spree und an Havel nähe gelegenen Grundstücken ein häufiges Problem.

Bei Glatteis gelten verschärfte Pflichten:

  • Sofortige Streumaßnahme, unabhängig von der Uhrzeit.
  • Häufigeres Nachstreuen während des Tages.
  • Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen (bedeutsam für die Haftungsbegrenzung).

Streusalz vs. alternativ Streugut: Die Berliner Straßenreinigungssatzung erlaubt Streusalz (NaCl) auf Gehwegen nur in Ausnahmefällen, etwa bei extremer Glatteisgefahr. Bevorzugt werden sollten abstumpfende Streumittel wie Sand, Kies oder Granulat. Hintergrund ist der Umweltschutz: Salz schädigt Bäume, Pflanzen, Tierpfoten und das Grundwasser. Einzelne Bezirke haben dieses Verbot in eigenen Satzungen noch verschärft.

Besondere Regeln für gewerbliche Grundstücke

Gewerbetreibende in Berlin unterliegen einer strengeren Räumpflicht als Privathaushalte. Paragraf 3 der Straßenreinigungssatzung fordert von Betrieben mit Publikumsverkehr:

  • Durchgängige Freihaltung während der Öffnungszeiten, nicht nur einmal morgens.
  • Erweiterte Räumflache: Vor Geschäeften und Restaurants muss eine breitere Fläche freigehalten werden, um Kunden einen sicheren Zugang zu ermöglichen.
  • Barrierefreiheit beachten: Rollstuhlfahrer, Kinderwagen und gehbehinderte Menschen müssen den Zugang sicher nutzen können.

Eine Hausverwaltung, die ein Gewerbeobjekt mit Ladenflächen betreut, muss sicherstellen, dass alle Mieter ihre Räumpflicht erfuellen oder einen gemeinsamen Winterdienst beauftragen. Andernfalls drohen nicht nur Buszgelder vom Bezirksamt, sondern außerdem Schadensersatzklagen von Kunden, die auf dem Vorplatz gestürzt sind.

Besondere Vorsicht gilt bei gemischt genutzten Gebäuden, in denen sich Wohnungen und Gewerbeeinheiten befinden. Hier muss klar geregelt sein, wer für welchen Gehwegabschnitt zuständig ist. In der Praxis empfehlen wir, die Winterdienstverantwortung zentral bei der Hausverwaltung zu belassen und die Kosten vertraglich auf die Gewerbemieter umzulegen. Das vermeidet Zuständigkeitslücken und sorgt für einheitliche Qualitätsstandards bei der Räumung.

Durchsetzung und Haftung: Was passiert bei Verstößen?

Die Kontrolle der Räumpflicht obliegt dem zuständigen Bezirksamt. Das Ordnungsamt kann Bussgelder verhängen, wenn Gehwege nicht ordnungsgemäss geräumt sind. Die Höhe richtet sich nach dem Berliner Ortsgesetz über Ordnungswidrigkeiten:

  • Bis 500 Euro bei erstmaligem Verstoss.
  • Bis zu 1.000 Euro bei Wiederholung.
  • Bis 10.000 Euro für gefahrdrohende oder wiederholte schwere Verstosse.

Weit gravierender als das Bussgeld ist die zivilrechtliche Haftung. Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Gehweg und verletzt sich, haftet der Eigentümer nach BGB paragraf 823. Die Hähe der Ansprüche kann fünfstellige oder sogar sechsstellige Summen erreichen.

Praxisfall aus Berlin-Mitte: Eine Mieterin stürzte im Januar 2025 auf einem vereisten Gehweg vor einer Wohnanlage und brach sich das Handgelenk. Das Amtsgericht Berlin-Mitte verurteilte die Hausverwaltung zum Schadensersatz in Höhe von 12.400 Euro. Die Haustreppe war zwar gestreut, der Gehweg vor dem Haus jedoch nicht. Das Gericht stellte klar: Die Straßenreinigungssatzung verlangt die Freihaltung des gesamten Gehwegs, nicht nur des Eingangsbereichs.

Praxisfall aus Berlin-Neukolln: Ein Kurierfahrer stürzte auf Glatteis vor einem Bürogebäude und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Die Eigentümergemeinschaft wurde auf rund 85.000 Euro (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten) verklagt. Das Landgericht Berlin gab dem Klager recht, da die Wiederholungspflicht bei anhaltendem Schneefall nicht erfüllt worden war. Einmaliges Räumen am frühen Morgen reichte nach Ansicht des Gerichts nicht.

Für Hausverwaltungen ergibt sich daraus eine klare Empfehlung: Dokumentieren Sie jeden Räumeinsatz mit Datum, Uhrzeit und durchgeführten Maßnahmen. Fotos helfen, falls es zu einem Haftungsfall kommt. Noch besser ist die Beauftragung eines Fachbetriebs, der diese Dokumentation automatisch mit liefert.

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Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht in Berlin

Was passiert, wenn ich als Eigentümer die Räumpflicht nicht erfuellen kann, weil ich krank oder abwesend bin?

Die Pflicht bleibt bestehen, unabhängig von persönlichen Umständen. Krankheit oder Urlaub entbinden nicht von der Straßenreinigungssatzung. Mögliche Lösungen: Ein Winterdienst-Unternehmen beauftragen, Nachbarn um Hilfe bitten oder eine Hilfsperson beauftragen. Die Kosten für eine Vertretung sind steuerlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar.

Darf ich Streusalz auf dem Gehweg vor meinem Haus verwenden?

In Berlin ist Streusalz auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Erlaubt sind abstumpfende Streumittel wie Sand, Kies, Granulat oder Splitt. Nur bei extremer Glatteisgefahr, wenn andere Mittel nicht wirken, darf Salz als letztes Mittel eingesetzt werden. Einzelne Bezirke haben ergänzende Vorschriften erlassen. Bei Verstoss auf Büssgelder geahndet werden können.

Ab welcher Schneehöhe muss geräumt werden?

Die Berliner Straßenreinigungssatzung nennt keinen konkreten Schwellenwert in Zentimetern. Massgeblich ist, ob der Gehweg verkehrssicher ist. Selbst eine dünne Schneeschicht oder Reif kann glatt und gefährlich sein. Im Zweifel gilt: Lieber einmal zu viel räumen als einmal zu wenig. Glatteis entsteht ferner ohne Schneefall und muss genauso behandelt werden.

Kann ich die Räumpflicht im Mietvertrag auf den Mieter übertragen?

Ja, eine vertragliche Übertragung ist möglich und üblich. Achtung: Die Verkehrssicherungspflicht nach BGB paragraf 823 bleibt trotzdem beim Eigentümer. Stürzt jemand auf dem Weg, wird der Eigentümer haftbar gemacht, gleichfalls wenn der Mieter für das Räumen zustandig war. Der Eigentümer muss dann den Mieter in Regress nehmen. Bei Hausverwaltungen empfehlen wir, den Winterdienst zentral zu beauftragen und die Kosten auf die Mieter umzulegen.

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