Gewerbereinigung und Arbeitsschutz - DGUV-Vorschriften
Gewerbereinigung ist einer der unfallträchtigsten Berufe in Deutschland. Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) hat dafür eigene Unfallverhütungsvorschriften erlassen. Wir erläutern, welche Regeln für Reinigungskräfte in Berlin gelten, welche Schutzausrüstung nötig ist und wie Reinigungsdienstleister und Auftraggeber gemeinsam für Sicherheit sorgen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die DGUV-Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) ist die Basis für Arbeitsschutz bei der Gebäudereinigung
- Rutsch-, Stolper- und Sturzunfälle machen fast die Hälfte aller meldepflichtigen Unfälle bei Reinigungskräften aus
- Personliche Schutzausrüstung (PSA) ist keine Empfehlung, sondern Pflicht - geregelt in der PSA-Benutzungsverordnung
- Das Betriebsdatenblatt ist für jedes Reinigungsmittel verbindlich und muss in der Sprache der Reinigungskräfte vorliegen
Häufige Irrtümer zum Arbeitsschutz bei der Reinigung
Zwei Mythen halten sich seit Jahren hartnäckig. Beide gefährden das Reinigungspersonal und können im Ernstfall zu Haftungsproblemen führen.
Handschuhe reichen als Schutz bei der Arbeit mit Reinigungsmitteln
Viele Reinigungskräfte setzen bei der Arbeit nur auf Arbeitshandschuhe und gehen davon aus, dass das für den Arbeitsschutz ausreicht.
Die PSA muss auf die konkrete Gefährdung abgestimmt sein
Handschuhe allein genügen nicht. Je nach Tätigkeit sind Schutzbrille, Atemschutz, Schutzkleidung oder rutschfeste Sicherheitsschuhe erforderlich. Welche PSA nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des konkreten Arbeitsplatzes.
Unfälle bei der Reinigung sind normal und nicht vermeidbar
Reinigung sei nun einmal körperliche Arbeit, da passiere schon mal etwas. Diese Einstellung findet sich sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Reinigungskräften.
Fast alle Unfälle lassen sich durch präventive Maßnahmen verhindern
Die DGUV-Zahlen zeigen: Rutsch- und Sturzunfälle lassen sich durch rutschfeste Schuhe, richtige Wischtechnik und Warnschilder drastisch reduzieren. Hauterkrankungen durch Reinigungsmittel lassen sich mit geeigneter PSA und Hautschutzplänen vermeiden. "Normal" ist ein Unfall nie.
Die DGUV-Vorschriften im Überblick
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Dachverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie gibt Unfallverhütungsvorschriften heraus, die für alle Unternehmen mit beschäftigten Arbeitnehmern bindend sind. Für die Gebäudereinigung sind vor allem drei Vorschriften zentral.
- DGUV Vorschrift 1 (Grundlagen der Prävention): Die übergeordnete Vorschrift, die sämtliche Gewerke bindet. Sie regelt die allgemeinen Pflichten des Unternehmers, die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung der Beschäftigten und die Erste-Hilfe-Organisation. Jeder Reinigungsdienstleister in Berlin muss diese Vorschrift umsetzen.
- DGUV Vorschrift 65 (Gebäudereinigung): Die spezielle Vorschrift für das Reinigungsgewerbe. Sie regelt den Einsatz von Reinigungsgeräten, den Umgang mit Reinigungsmitteln, die Arbeit auf Leitern und Gerüsten sowie die Organisation der Reinigungsarbeiten. Diese Vorschrift ist die wichtigste Arbeitshilfe zum Arbeitsschutz in der Gebäudereinigung.
- DGUV Information 225-001 (Gesundheitsschutz bei der professionellen Gebäudereinigung): Ein Leitfaden, der die Vorgaben der Vorschriften 1 und 65 praxisnah erläutert. Hier finden sich konkrete Hinweise zu Hautschutz, Rückenbelastung und psychischen Belastungen.
Die Gefährdungsbeurteilung als Kernstück
Alles Arbeitsschutz beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung nach paragraph 5 ArbSchG. Kein Reinigungsdienstleister darf ohne durchgeführte und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung arbeiten. Das gilt außerdem für kleine Betriebe mit nur wenigen Beschäftigten.
In unserer Erfahrung ist die Gefährdungsbeurteilung nicht nur eine Pflichtaufgabe, sondern das stärkste Argument gegenüber Kunden, die nur auf den Preis schauen. Wer dokumentiert, dass seine Teams nach DGUV arbeiten, gewinnt Ausschreibungen.
Was gehört in die Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung:
- Körperliche Belastungen: Heben, Tragen, langes Stehen, unguenstige Körperhaltungen (z.o. Bodenreinigung, Fensterputzen). Das Muskel-Skelett-System ist bei Reinigungskräften am staerksten belastet.
- Chemische Gefährdungen: Kontakt mit Reinigungsmitteln, Lösungsmitteln und Desinfektionsmitteln. Hautirritationen, Allergien und Atemwegserkrankungen sind die Folge.
- Unfallgefahren: Rutsch-, Stolper- und Sturzunfälle. Kontakte mit Strom. Absturzgefahr bei Höhenarbeiten.
- Psychische Belastungen: Zeitdruck, alleinarbeit (besonders bei Nachtschicht), repetitive Tätigkeiten.
Zahlen der BGHW (Berufsgenossenschaft der Holz- und Metallwirtschaft): Im Jahr 2024 meldete die Gebäudereinigung bundesweit über 22.000 Arbeitsunfälle. Die drei häufigsten Unfallarten: Stolpern und Stürzen (38 Prozent), Rückenbelastungen (24 Prozent), Schnitt- und Quetschverletzungen durch Reinigungsgeräte (12 Prozent). Gezielte Prävention hätte fast jeden vierten Unfall verhindern können.
Die häufigsten Gefährdungen im Detail
Rutsch- und Stolperunfälle künden selten an. Eine nasse Fliese, ein aufgestellter Eimer, ein Stromkabel über den Flur. In Sekunden hat sich der Unfall ereignet.
Rutschgefahr durch Feuchtigkeit: Jede Nassreinigung erzeugt rutschige Böden. Die DGUV-Vorgaben für Gebäude reinigung verlangen, dass Teams nass gereinigte Bereiche entweder sperren (Warnschilder) oder sofort trockenziehen (Zugluft, Trockensauger). Die Praxis zeigt: Warnschilder allein reichen nicht, wenn keine Alternative besteht. Mitarbeiter gehen trotzdem darüber.
Höhearbeit bei der Fensterreinigung: Fensterreinigung gehört zu den gefährlichsten Tätigkeiten. Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen müssen gemäss der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geprüft sein. Für Reinigungskräfte ohne spezielle Ausbildung gilt: Fensterreinigung über zwei Metern Höhe darf nur mit geeigneten Leitern (DIN EN 131) und einem zweiten Mitarbeiter als Sicherung durchgeführt werden.
Elektrische Anlagen: In Kanzleien, Arztpraxen und Bürogebäuden stehen Reinigungskräfte in der Nähe von elektrischen Anlagen. Feuchte Reinigung in unmittelbarer Nähe zu Steckdosen, Schaltern und Verteilerkästen ist nur mit trockenen Verfahren zulässig. Wasser und Strom vertragen sich nicht.
Personliche Schutzausrüstung (PSA)
Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) regelt, wann und welche Schutzausrüstung der Arbeitgeber stellen muss. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, die Benutzung ist für die Beschäftigten verbindlich.
- Schutzhandschuhe: Nitrilhandschuhe für den allgemeinen Einsatz, Chemikalien-Schutzhandschuhe für saure oder alkalische Reiniger. Baumwollhandschuhe allein reichen nicht.
- Schutzbrille: Bei Spritzgefahr (z.o. Sprühreinigung, Hochdruckreiniger). Die Brille muss CE-gekennzeichnet und auf die Arbeitssituation abgestimmt sein.
- Atemschutz: Bei staubender Säuberung (Baubegleitreinigung), beim Umgang mit Lösungsmitteln oder in Räumen mit unzureichender Belüftung. FFP2-Masken als Minimum, bei höheren Belastungen partikelfiltrierende Halbmasken.
- Rutschfeste Sicherheitsschuhe: In Gewerbeimmobilien der Hauptstadt, besonders in Wintermonaten mit nassem Schuhwerk, die wichtigste Maßnahme gegen Sturzunfälle. Mindestanforderung: SRC-gekennzeichnete Schuhe.
- Kniepolster: Bei Bodenreinigung und Arbeiten in der Hocke. Kniegelenkarthrose ist eine der häufigsten Berufskrankheiten bei Reinigungskräften.
Wir stellen bei Immo-Clean GmbH jedem Mitarbeiter eine vollständige PSA-Grundausstattung zur Verfügung und führen vierteljährliche Unterweisungen durch. Das ist kein Luxus, sondern gesetzliche Pflicht nach DGUV Vorschrift 1.
Hat sich bei uns bewährt: Wir fotografieren vor jeder Unterweisung die Ausrüstung des Mitarbeiters und dokumentieren den Zustand der PSA. Bei Betriebsprüfungen durch die BGHW kam diese Praxis bisher immer gut an - der Prüfer sieht sofort, dass nicht nur auf dem Papier, sondern in der Praxis nach Vorschrift gearbeitet wird.
Umgang mit Reinigungsmitteln
Reinigungsmittel sind Chemikalien. Jedes Produkt, das im Gewerbe eingesetzt wird, muss nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gekennzeichnet und bewertet sein.
Das Betriebsdatenblatt: Jeder Reinigungsdienstleister muss für jedes eingesetzte Reinigungsmittel ein Betriebsdatenblatt führen. Das Blatt muss enthalten: Produktbezeichnung, Gefahrenhinweise, Schutzmaßnahmen, Erste-Hilfe-Maßnahmen und Entsorgungshinweise. Es muss in der Sprache des jeweiligen Personals vorliegen.
Verdünnung und Mischung: Reinigungsmittel dürfen nicht beliebig gemischt werden. Chlorhaltige Reiniger und saure Mittel erzeugen bei Kontakt Chlorgas, das lebensgefährlich ist. Diese Regel klingt simpel, wird aber in der Praxis regelässig verletzt, weil Reinigungskräfte nicht ausreichend unterwiesen wurden.
Lagerung: Reinigungsmittel müssen in verschlossenen, gekennzeichneten Behältern gelagert werden. Getränkeflaschen als Reinigergefässe sind absolut unzulässig. Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln ist real, besonders in Küchen und Pausenräumen von Gewerbeimmobilien.
Die Entsorgung von Reinigungsmittelresten unterliegt ebenfalls strengen Vorgaben. Reste dürfen nicht über das Abwassersystem entsorgt werden, da viele gewerbliche Reiniger wassergefährdende Stoffe enthalten. Wir stellen bei Immo-Clean GmbH sicher, dass jedes eingesetzte Produkt über ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt nach REACH-Verordnung verfügt und die Entsorgung über zertifizierte Fachbetriebe erfolgt. Diese Dokumentationspflicht betrifft auch Kleinmengen und muss bei Betriebsprüfungen der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden können.
Berlin-Spezifika im Arbeitsschutz
Die Hauptstadt bringt beim Arbeitsschutz im gewerblichen Reinigungsgewerbe einige Besonderheiten mit.
Altbauten und denkmalgeschützte Immobilien: zahlreiche Gewerbeimmobilien der Stadt befinden sich in Altbauten. Unebene Böden, fehlende Handläufe, enge Treppenhäuser und mangelnde Belüftung erhöen das Unfallrisiko. Die Gefährdungsbeurteilung muss diese Gebäudespezifika aufnehmen. Ein Reinigungsdienstleister, der einen Standardplan für einen Neubau anwendet, versagt bei einem Altbau an der Mommsenstraße genauso wie an der Kastanienallee.
Mehrsprachige Belegschaft: Berlin hat eine überdurchschnittlich internationale Belegschaft in der Gebäudereinigung. Unterweisungen, Betriebsdatenblätter und Sicherheitshinweise müssen in der Muttersprache der Beschäftigten vorliegen. Deutsch allein reicht nicht, wenn die Mitarbeiter überwiegend aus Osteuropa, der Türkei oder dem arabischen Raum kommen. Wir stellen bei Immo-Clean GmbH Unterweisungsmaterialien in fünf Sprachen zur Verfügung.
Nachtarbeit in Gewerbeimmobilien: Gewerbeimmobilien vor Ort werden häufig nachts gereinigt. Alleinarbeit ist in der Nacht häufig die Regel. Die DGUV Regelung für Gebäudereinigung regelt: Bei Alleinarbeit muss der Arbeitgeber technische Maßnahmen zum Personenschutz treffen (Notfallmeldeanlagen, regelmässige Kontaktaufnahme). Das ist in Berliner Altbauten ohne Handynetzabdeckung im Keller eine konkrete Herausforderung.
Eine Übersicht über die Pflichten des Arbeitgebers bei der Pflege von Arbeitsplätzen finden Sie in unserem Beitrag zur Arbeitsstättenverordnung. Welche Besonderheiten bei der Säuberung von Produktionshallen gelten, haben wir im Artikel zur Reinigung von Produktionshallen zusammengestellt.
Häufige Fragen zum Arbeitsschutz bei der Gewerbereinigung
Welche DGUV-Vorschriften gelten für Reinigungskräfte?
Die zentralen Vorschriften sind DGUV Vorschrift 1 (Grundlagen der Prävention) und DGUV Vorschrift 65 (Gebäudereinigung). Ergänzt werden sie durch die DGUV Information 225-001 zum Gesundheitsschutz. Alle drei sind verbindlich und müssen vom Arbeitgeber umgesetzt werden.
Welche Schutzausrüstung muss ein Reinigungsdienstleister stellen?
Mindestanforderung: rutschfeste Sicherheitsschuhe (SRC), Schutzhandschuhe (Nitril), Kniepolster. Bei Spritzgefahr Schutzbrille, bei staubender Arbeit Atemschutz (FFP2). Der Arbeitgeber trägt die Kosten und muss die Benutzung überwachen.
Wie regulär müssen Reinigungskräfte zu Arbeitsschutzunterweisungen?
Mindestens jährlich nach DGUV Vorschrift 1. Bei besonderen Gefährdungen (Neueinsteiger, Tätigkeitswechsel, neue Reinigungsmittel) muss sofort unterwiesen werden. Die Unterweisung muss dokumentiert werden: Datum, Inhalt, Unterschrift des Beschäftigten.
Ist alleinarbeit bei der Nachtreinigung erlaubt?
Ja, aber nur mit Maßnahmen. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung für Alleinarbeit durchführen und technische Maßnahmen treffen: Notfallmeldeanlagen, regelmässige Kontaktaufnahme, Rückmeldepflicht. Ohne diese Maßnahmen ist Alleinarbeit bei Nachtarbeit nicht zulässig.
Gewerbereinigung in Berlin
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