Reinigungsratgeber

Gewerbereinigung nach Arbeitsstättenverordnung


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Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss die Reinigung des Arbeitsplatzes nach der Arbeitsstättenverordnung sicherstellen. Was das konkret bedeutet, welche Bereiche erfasst werden und welche Konsequenzen bei Verstoss drohen, erklären wir anhand von Praxisfällen aus Berliner Gewerbeimmobilien.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet jeden Arbeitgeber, Arbeitsräume sauber und hygienisch zu halten
  • Ein schriftlicher Reinigungsplan mit Frequenz, Methoden und zuständigem Personal ist gesetzlich vorgeschrieben
  • Berliner Betriebsräte können bei mangelhafter Arbeitsplatzhygiene die Berufsgenossenschaft einschalten
  • Verstösse gegen die ArbStättV können mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden

Häufige Irrtümer zur Arbeitsstättenverordnung

In der Praxis tauchen bei Gewerbeimmobilien immer wieder die gleichen Missverständnisse auf. Hier die beiden verbreitetsten.

Irrtum

Die Putzcrew ist selbst für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich

Viele Unternehmen übergeben die Reinigung einem Dienstleister und gehen davon aus, dass damit alle rechtlichen Pflichten abgegolten sind.

Fakt

Die Verantwortung bleibt fortlaufend beim Arbeitgeber

Die ArbStättV adressiert den Arbeitgeber, nicht den Reinigungsdienstleister. Dieser erfüllt eine Weisung, trägt aber keine rechtliche Verantwortung für die Reinigungshäufigkeit oder -qualität am Arbeitsplatz.

Irrtum

Büroräume müssen nur einmal wöchentlich geputzt werden

Ein pauschaler Rhythmus genügt der Verordnung nicht. Die Reinigungsfrequenz hängt von der Nutzung, der Anzahl der Beschäftigten und der Art der Tätigkeit ab.

Fakt

Die Reinigung muss dem konkreten Betrieb angepasst sein

Ein Großraumbüro mit 80 Mitarbeitern an der Potsdamer Platz braucht eine andere Reinigungsfrequenz als ein Einzelbüro in Friedrichshain. Die Gefährdungsbeurteilung bestimmt den Rhythmus.

Die rechtliche Grundlage: Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) trat in ihrer heutigen Fassung 2004 in Kraft und wurde mehrfach novelliert. Sie konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für Arbeitsstätten und regelt unter anderem die Beschaffenheit, die Ausstattung und eben die Reinigung von Arbeitsräumen.

Paragraph 3a der ArbStättV formuliert die Pflicht unmissverständlich: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitsräume, Sanitär- und Pausenräume sowie die dazugehörigen Verkehrswege sauber gehalten werden. Das schließt Tätigkeiten ein, bei denen Beschäftigte kontaminierten Stoffen ausgesetzt sind -- die Reinigung muss so durchgeführt werden, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird.

Was bedeutet das in der Praxis? Ein Arbeitgeber in der Hauptstadt darf nicht einfach eine Reinigungsfirma beauftragen und den Rest dem Zufall überlassen. Der Unternehmer muss definieren, was gereinigt wird, wie häufig, mit welchen Mitteln und nach welchen Standards. Die Gefährdungsbeurteilung nach paragraph 5 ArbSchG ist hier der Ausgangspunkt.

Drei Schichten der Pflichten

  • Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber bewertet, welche Reinigungsleistungen an welchen Orten in welcher Frequenz nötig sind. Basis ist die Art der Arbeit, die Belegungsdichte und mögliche Kontaminationen.
  • Reinigungsplan: Aus der Gefährdungsbeurteilung entsteht ein konkreter Plan mit festgelegten Intervallen, Methoden und Reinigungsmitteln.
  • Dokumentation und Kontrolle: Jede Reinigungsmaßnahme muss nachvollziehbar sein. Wer führt wann was durch? Die Berufsgenossenschaft kann bei Betriebsprüfungen die Reinigungsprotokolle verlangen.

Praxisbeispiel: Ein Softwareunternehmen in Berlin-Mitte hatte drei Jahre lang keinen Pflegeplan. Bei einer Routineprüfung der Berufsgenossenschaft im Frühjahr 2025 fiel das auf. Das Unternehmen erhielt eine Nachfrist von vier Wochen. Wegen fehlender Dokumentation drohte ein Bußgeldverfahren.

Den Reinigungsplan richtig erstellen

Ein Reinigungsplan ist kein rein formales Dokument. Er ist der Nachweis, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht aus der ArbStättV nachkommt. In unserer Arbeit mit Gewerbemieteren der Metropole sehen wir häufig, dass die Pflegepläne entweder gar nicht existieren oder stark veraltet sind.

Was gehört in jeden Reinigungsplan:

  • Raumliste: Alle Arbeitsräume, Sanitäranlagen, Küchen, Pausenräume und Verkehrswege aufgeführt mit Flächenangabe und Nutzungszweck.
  • Reinigungsobjekte: Boden, Wände, Türen, Fenster, Arbeitsflächen, Lichtschalter, Tastaturen, Sanitärinstallationen, Küchengeräte.
  • Frequenz: Täglich (Boden, Abfall), wöchentlich (Arbeitsflächen, Sanitäranlagen), monatlich (Fenster, Wände) oder nach Bedarf (Tastaturen, Telefone). Die Frequenz ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
  • Reinigungsmittel: Art der verwendeten Mittel, insbesondere wenn spezielle Desinfektionsanforderungen bestehen (Lebensmittelbereich, Gesundheitswesen).
  • Zuständigkeit: Wer führt die Reinigung durch? Eigenpersonal oder externer Dienstleister mit Ansprechpartner.

Häufige Fehler bei Reinigungsplänen

In unserer Erfahrung mit über 100 betreuten Gewerbeobjekten der Stadt fallen kontinuierlich wieder dieselben Probleme auf. diverse Unternehmen kopieren Standardpläne aus dem Internet, ohne die eigenen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ein Callcenter in Tempelhof mit 120 Arbeitsplätzen hat andere Anforderungen als eine Kanzlei mit vier Büros in Charlottenburg. Der copied-and-pasted Reinigungsplan deckt dann entweder zu viel ab (und treibt Kosten) oder zu wenig (und verfehlt den gesetzlichen Anspruch).

Ein weiterer Stolperstein: Wechselnde Mieter in Co-Working-Spaces. Wenn in einem Gebäude an der Torstraße alle drei Monate die Belegung wechselt, muss der Reinigungsplan angepasst werden. Das wird im Arbeitsalltag häufig vergessen.

Sanitär- und Pausenräume: Hochfrequenz-Bereiche

Paragraph 36 der Arbeitsstättenverordnung regelt Sanitärraume besonders detailliert. Die Mindestanzahl an Toiletten und Waschgelegenheiten richtet sich nach der Zahl der beschäftigten Männer und Frauen. Für Unternehmen der Hauptstadt mit Büroraum in Altbauten (typisch in Kreuzberg, Neukolln oder Schöneberg) ist das regelmässig eine Herausforderung, weil die Raumaufteilung nicht den heutigen Vorschriften entspricht.

  • Toiletten: Mindestens eine Toilette auf 15 Männer oder 15 Frauen, zusätzlich eine auf angefangene 15 Personen. Bei mehr als 50 Beschäftigten muss ein Urinal vorhanden sein.
  • Waschgelegenheiten: Warm- und Kaltwasseranschluss, Seife, Einweghandtücher oder Warmlufttrockner. Die Säuberung hat mindestens täglich zu erfolgen.
  • Pausenräume: Mussen mit Sitzmöglichkeiten, Trinkwassermöglichkeit und angemessener Belüftung ausgestattet sein. Auch hier gilt die Reinigungspflicht.

Wir sehen in der täglichen Arbeit, dass Sanitärraume wiederholt nachmittags bereits in einem Zustand sind, der den Anforderungen der ArbStättV nicht mehr entspricht. Bei hohem Personalaufkommen, wie etwa in Bürogebäuden nähe dem Alexanderplatz, sollte die Zwischenreinigung der Sanitäranlagen mindestens einmal während der Arbeitszeit erfolgen.

Besonderheiten für Berliner Arbeitgeber

Berlin hat einige Spezifika, die die Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung beeinflussen.

Altbau-Büros: verschiedene Unternehmen sitzen in denkmalgeschützten Altbauten. Doppel- und Dreifachverglasung, alte Lüftungssysteme und unzureichende Sanitärausstattung sind die Regel. Hier muss häufiger gereinigt werden, weil die Räume schneller stauben und die Luftqualität schlechter ist. Besonders in Vierteln wie Prenzlauer Berg, Mitte und Friedrichshain ist das ein Dauerthema.

Kontrollen durch die Bezirksämter: Die Stadt gliedert sich in zwölf Bezirke mit eigenen Gewerbeaufsichtsämtern. Die Friedrichshain-Kreuzberger Behörde kontrolliert anders als die in Spandau. Erfahrungsgemäss werden Betriebe mit öffentlichem Zugang (Einzelhandel, Gastronomie, Gesundheitswesen) häufiger geprüft als reine Bürobetriebe.

Betriebsrat und Mitarbeitervertretung: Die Stadt hat eine überdurchschnittlich hohe Betriebsrätedichte. Der Betriebsrat hat bei der Gefährdungsbeurteilung und der Gestaltung der Arbeitsplatzsicherheit ein Mitbestimmungsrecht nach paragraph 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Arbeitgeber, die den Betriebsrat übergehen, riskieren nicht nur rechtliche Probleme, sondern außerdem Motivationsverlust im Team.

Dokumentation und Kontrolle: Nachweise führen

Die Reinigung zu planen ist der erste Schritt. Der zweite: nachweisen, dass sie stattgefunden hat. Ohne Dokumentation hat der Arbeitgeber im Zweifelsfall ein Problem.

  • Reinigungsprotokolle: Jede Reinigung wird mit Datum, Uhrzeit, Raum, durchgeführten Maßnahmen und Unterschrift des Reinigungspersonals dokumentiert.
  • Qualitätskontrollen: Stichprobenartige Überprüfung der Reinigungsqualität, idealerweise monatlich und schriftlich festgehalten.
  • Meldewesen: Beschäftigte müssen die Möglichkeit haben, Mangel in der Reinigung zu melden. Eine E-Mail-Adresse oder ein digitales Meldeformular genügt. Die Meldungen müssen bearbeitet und dokumentiert werden.

In unserer Arbeit mit Unternehmen der Stadt setzen wir auf digitale Reinigungsprotokolle, die per App vor Ort ausgefuellt werden. Das hat sich bewährt, weil die Berufsgenossenschaft bei Prüfungen aktuelle und lesbare Nachweise fordert. Papiere Listen, die im Spind liegen, reichen heute nicht mehr aus.

Weitere Informationen zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften bei der Gewerbereinigung finden Sie in unserem Beitrag zu den DGUV-Vorschriften für Reinigungskräfte.

Häufige Fragen zur Arbeitsstättenverordnung und Gewerbereinigung

Welche Reinigungsfrequenz schreibt die Arbeitsstättenverordnung vor?

Die ArbStättV schreibt keine pauschale Frequenz vor. Der Arbeitgeber muss anhand der Gefährdungsbeurteilung festlegen, wie regulär gereinigt wird. Als Richtwert gelten für Standardbüros: Boden täglich, Arbeitsflächen wöchentlich, Sanitäranlagen täglich, Fenster und Wände monatlich. Bei höherer Belegung oder besonderen Kontaminationen müssen die Intervalle kürzer sein.

Was passiert bei Verstoss gegen die Arbeitsstättenverordnung?

Bei Verstößen können die Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft) Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen. In schweren Fällen können Arbeitsplätze gesperrt werden. Wird ein Mitarbeiter durch mangelnde Hygiene krank, droht zusätzlich Schadensersatzanspruch nach BGB paragraph 280.

Muss der Reinigungsplan schriftlich vorliegen?

Ja. Die Gefährdungsbeurteilung und der daraus abgeleitete Reinigungsplan müssen schriftlich dokumentiert sein. Bei fewer als zehn Beschäftigten kann die Gefährdungsbeurteilung mündlich erfolgen, muss jedoch auf Verlangen schriftlich vorgelegt werden können. In der Praxis empfiehlt sich jederzeit die schriftliche Form.

Gilt die Arbeitsstättenverordnung ferner für Home-Office-Arbeitsplätze?

Teilweise. Der Arbeitgeber muss gleichfalls im Home-Office dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz den grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit entspricht. Die Reinigung des Home-Office-Arbeitsplatzes obliegt jedoch dem Beschäftigten selbst, da der Arbeitgeber keinen Zugang hat.

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